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erhält diese Stelle eine Bedarfsträger-Kennziffer, die bei
weiteren Auskunftsersuchen zu verwenden ist. Die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten an den Bedarfsträger
prüft die BaFin nur, soweit hierzu ein besonderer Anlass
besteht.
Nachdem die BaFin am 24. November 2003 den eingeschränkten Wirkbetrieb aufgenommen hatte, wurden so
viele Ersuchen gestellt, dass sich ein Rückstand von mehreren tausend Anfragen bildete. Daraufhin wurden die
Bedarfsträger gebeten, sich auf eilbedürftige Ersuchen zu
beschränken und das technische Verfahren wurde weiter
optimiert. Inzwischen werden täglich ca. 200 Anfragen
von ca. 500 registrierten Bedarfsträgern bearbeitet. Von
dem datenschutzgerechten Ablauf des Abrufverfahrens
habe ich mich vor Ort überzeugt. Die BaFin ist nach
§ 24c Abs. 4 KWG verpflichtet, bei jedem Abruf bestimmte Protokolldaten für Zwecke der Datenschutzkontrolle zu speichern. Auch dieses Verfahren ist inzwischen
so ausgestaltet, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.
Mit dem „Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit“
sollen ab dem 1. April 2005 weitere Behörden Zugriff auf
die Bankdaten nach § 24c KWG erhalten, wodurch auch
die zunächst vorgesehene enge Zweckbegrenzung für die
Abfragen erheblich ausgeweitet wird (vgl. hierzu
Nr. 8.3).
11.3.2
Müssen Kreditnehmer ihre wirtschaftlichen Verhältnisse bei laufenden
Krediten offen legen, auch wenn
sie regelmäßig zahlen?
Bei der Offenlegungspflicht des § 18 KWG im Rahmen
laufender Kredite müssen die datenschutzrechtlichen
Belange der Kreditnehmer angemessen berücksichtigt
werden.
Durch verschiedene Eingaben wurde ich darauf aufmerksam, dass Kreditnehmer, die einen Kreditvertrag zur
Finanzierung von Wohneigentum von mehr als
250 000 Euro abgeschlossen haben, von ihrem Kreditinstitut während des laufenden Kreditvertrages zur Offenlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert
werden, auch wenn sie die von ihnen geschuldeten Zinsund Tilgungsleistungen störungsfrei erbringen. Die Kreditinstitute berufen sich bei dieser gängigen Praxis auf
§ 18 KWG. Diese Vorschrift soll sicherstellen, dass Kreditinstitute über die mit dem Kreditengagement verbundenen Risiken stets im Bilde und bei gegebenenfalls eintretenden Verschlechterungen in der Lage sind, zeitnah
geeignete Maßnahmen zu treffen. § 18 KWG sieht daher
eine laufende Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse als Regelfall vor. Dem Wortlaut des § 18
Satz 3 KWG zufolge kann das Kreditinstitut hiervon absehen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
Hierzu zählen die Sicherung des Kredits durch Grundpfandrechte auf das selbstgenutzte Wohneigentum, das
Nichtübersteigen des Kredits von vier Fünftel des Belei-
BfD
20. Tätigkeitsbericht
2003–2004
hungswertes des Pfandobjektes und die störungsfreie
Zins- und Tilgungsleistung.
Ich habe Verständnis dafür, dass Kreditinstitute die Verlustgefahr für die dem Institut anvertrauten Einlagen begrenzen wollen. Gerade deshalb sind zum Zeitpunkt der
Einräumung des Kredits die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Kreditnehmers eingehend zu prüfen, nicht zuletzt
auch, um ihn vor finanziellen Risiken warnen zu können.
Wenn danach die Bonität des Kreditnehmers als ausreichend angesehen wird, kann während der Abwicklung
des Kredits die regelmäßige Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse nur im Falle von Verschlechterungen
gefordert werden, etwa wenn die geschuldeten Zins- und
Tilgungsleistungen nicht mehr störungsfrei erbracht werden. Solange hierfür jedoch keine Anzeichen erkennbar
sind, sehe ich keine Erforderlichkeit, die wirtschaftlichen
Verhältnisse laufend offen zulegen.
Bei der in § 18 Satz 3 KWG normierten Ermessensentscheidung müssen die datenschutzrechtlichen Belange
der Kreditnehmer in angemessener Weise berücksichtigt
werden. Deshalb bin ich der Auffassung, dass die Offenlegungspflicht nach § 18 Satz 3 KWG sehr restriktiv ausgelegt werden sollte.
Ich habe diesbezüglich Gespräche mit der BaFin geführt,
die in ihrem Rundschreiben „Überblick über die grundsätzlichen Anforderungen an die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 18 KWG“ den Kreditinstituten Empfehlungen zur Umsetzung der gesetzlichen
Regelung gibt. In diesen Gesprächen hat die BaFin die
elementare Bedeutung des § 18 KWG für die Sicherheit
der Einlagen und das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit
des Kreditgewerbes einerseits und für die Sicherung der
Bonität des Kreditnehmers andererseits hervorgehoben.
Zugleich verschließt sich die BaFin meinen datenschutzrechtlichen Bedenken nicht und erwägt, im Rahmen der
anstehenden Überarbeitung des Rundschreibens Ausführungen zu einer datenschutzgerechten Auslegung des
§ 18 Satz 3 KWG vorzunehmen. Sollte hier keine zufriedenstellende Lösung gefunden werden, werde ich
dem Gesetzgeber eine Änderung des § 18 KWG empfehlen.
11.3.3
Dürfen Kreditinstitute Warndateien über
abgelehnte Kreditanträge führen?
Die BaFin hat den Kreditinstituten empfohlen, abgelehnte
Kreditanträge generell durch die Aufnahme eines Warnvermerks in der EDV zu erfassen. Diese Praxis stößt auf
datenschutzrechtliche Bedenken.
Die BaFin hat im Jahre 2002 die Endfassung ihres Rundschreibens über die „Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft der Kreditinstitute“ (MAK) veröffentlicht. Im
Abschnitt „Kreditgewährung“ führt sie dort unter
Teilziffer 46 aus, dass abgelehnte Kreditanträge in geeigneter Weise erfasst werden sollen, z. B. durch die Aufnahme eines Warnvermerks in der EDV. Aus der Zusammenarbeit mit den Datenschutzaufsichtsbehörden der
Länder für den nicht-öffentlichen Bereich habe ich