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Ein anderes Problem betraf den Austausch von Daten
zwischen den Abteilungen Berufsaufsicht und Qualitätskontrolle. Berufsaufsicht und Qualitätskontrolle sind
zwei unterschiedliche verantwortliche Stellen im Sinne
von § 3 Abs. 7 BDSG, bei denen Informationen für verschiedene Zwecke verarbeitet werden. Spezialgesetzliche Regelungen sind nur für die Prüfer für Qualitätskontrolle, nicht jedoch für die zu prüfenden Wirtschaftsprüfer
vorhanden (§ 12 Satzung für Qualitätskontrolle), so dass
hier die Vorgaben von §§ 14, 15 BDSG zum Tragen kommen. Eine Übermittlung der Daten aus der Berufsaufsicht
in die Qualitätskontrolle wäre u. a. nur dann zulässig,
wenn sie zur Aufgabenerfüllung der übermittelnden
Stelle (Berufsaufsicht) oder des Empfängers (Qualitätskontrolle) erforderlich ist. Dies ist hier jedoch nicht erkennbar und wurde auch seitens des Gesetzgebers nicht
vorgesehen. Die Abteilung Berufsrecht/-aufsicht teilt der
Kommission für Qualitätskontrolle auf Anfrage mit, ob
eine berufsgerichtliche Verurteilung eines Prüfers für
Qualitätskontrolle vorliegt; die Wirtschaftsprüfer selbst
sind hiervon nicht erfasst. Eine Weitergabe der Informationen ist daher datenschutzrechtlich nicht zulässig.
Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet, sich im Abstand
von drei Jahren einer Qualitätskontrolle zu unterziehen,
wenn sie gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen
durchführen. Die Kontrolle dient der Überwachung, ob
die Grundsätze und Maßnahmen zur Qualitätssicherung
nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der Berufssatzung insgesamt und im Einzelfall eingehalten werden; sie erstreckt sich auf betriebswirtschaftliche Prüfungen. Einzelheiten zur Durchführung und zum Verfahren
der Qualitätskontrolle sind in §§ 57 ff. WPO abschließend geregelt; dabei ist die Übermittlung von Informationen, die dem Prüfer bei der Kontrolle bekannt werden
und die eine berufsgerichtliche Maßnahme zur Folge haben könnten, gesetzlich nicht vorgesehen. Die Vorgaben
der WPO gehen denen des BDSG als spezialgesetzliche
Regelung vor; einer Übermittlung von Informationen aus
der Qualitätskontrolle in die Berufsaufsicht – auch nur
ausgewählter Informationen und unabhängig von einer
Zweckbindung – habe ich daher ebenfalls nicht zugestimmt.
Insgesamt habe ich bei der WPK ein hohes Maß an Sensibilität für den Datenschutz feststellen können. Die WPK
hat meine Anregungen und Empfehlungen rasch umgesetzt und gibt ein gutes Beispiel für einen initiativen und
konstruktiven Umgang mit dem Datenschutz.
11.2

Bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer

Statt einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer soll
künftig die Wirtschafts-Identifikationsnummer genutzt
werden, für die in § 139c Abgabenordnung bereits eine
Rechtsgrundlage geschaffen wurde.
Das Gesetz zur Vorbereitung einer bundeseinheitlichen
Wirtschaftsnummer (BGBl. 2002, I S. 1644 – vgl. 19. TB
Nr. 10.1) bildete die Rechtsgrundlage für die Erprobung

in den Jahren 2002 und 2003 in Bayern, die ich in dem
beim BMWA eingerichteten Beirat begleitet habe.
In ihrem Schlussbericht kommt die Bundesagentur für
Arbeit zu dem Ergebnis, dass eine isolierte Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer von den Unternehmen und den öffentlichen Stellen nicht als Vorteil
angesehen wird und dass den dadurch zu erwartenden
Kosten keine entsprechenden Synergie- und Einsparungseffekte gegenüberstünden. Positiv sei zu bewerten, dass
die beteiligten Stellen Schlussfolgerungen in Bezug auf
Vereinheitlichung und Zusammenführung von Nummernund Registersystemen hätten ziehen können. Inzwischen
sei mit Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes 2003 in
§ 139c Abgabenordnung die Voraussetzung für eine einheitliche, unveränderbare und dauerhafte WirtschaftIdentifikationsnummer geschaffen worden (vgl. hierzu
auch Nr. 8.2). Damit könnten mittelfristig die mit der Erprobung der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer verknüpften Ziele realisiert werden.
Vor diesem Hintergrund hat der Beirat der Bundesregierung empfohlen, zur eindeutigen Identifizierung der Wirtschaftseinheiten gegenüber Verwaltungsstellen die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach deren Einführung zu
nutzen. Zur Vorbereitung der Umsetzung wurde das BMF
gebeten, Fragen zur Festlegung der Einheiten und der
Vergabe- und Kontinuitätsregeln, des Stammdatensatzes
und des Datenaustausches zu klären. Ich werde bei den
weiteren Arbeiten insbesondere darauf hinwirken, dass
sich aus der Wirtschafts-Identifikationsnummer kein allgemeines Personenkennzeichen wirtschaftlich tätiger Personen entwickelt (vgl. auch Kasten zu Nr. 8.2). Hierzu
haben bereits erste Gespräche stattgefunden, die aber
noch ohne konkrete Ergebnisse geblieben sind.
11.3

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

11.3.1

Automatisierter Abruf von
Kontoinformationen

Fast zwei Jahre nach Inkrafttreten des § 24c Kreditwesengesetz (KWG) ist das Verfahren zum automatisierten
Abruf von Kontoinformationen durch die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungen (BaFin) in Betrieb.
Durch § 24c KWG wurden alle Kreditinstitute verpflichtet, ab dem 1. April 2003 eine Datei zu führen, aus der die
BaFin die sog. Kontostammdaten automatisiert und ohne
Wissen der Kreditinstitute abfragen kann (vgl. 19. TB
Nr. 10.2). Dabei kann die BaFin einerseits zur Erfüllung
eigener aufsichtlicher Aufgaben nach dem KWG oder
dem Geldwäschegesetz tätig werden, andererseits hat sie
auf Ersuchen insbesondere von Strafverfolgungsbehörden
Auskunft zu erteilen. Bei dem Abrufverfahren haben alle
Bedarfsträger einen besonderen Vordruck zu benutzen, so
dass sichergestellt ist, dass alle Auskunftsersuchen
schriftlich an die BaFin gestellt und von dieser beantwortet werden. Bei erstmaligem Auskunftsersuchen prüft die
BaFin, ob es sich tatsächlich um eine auskunftsberechtigte Stelle im Sinne des § 24c KWG handelt. Danach

BfD

20. Tätigkeitsbericht

2003–2004

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