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Ohne die Mieter namentlich zu benennen, fand sich darunter auch eine Übersicht über die zu erwartenden Mieteinnahmen und, bezogen auf eine bestimmbare Wohnung
und damit den darin wohnenden Mieter, eine Information
über eine anhängige Zahlungs- und Räumungsklage.
Das BMF teilte mir mit, dass die Beschreibung der zum
Verkauf angebotenen Immobilien alle relevanten Eigenschaften umfassen müsse. So sei das Mietaufkommen ein
wesentliches Merkmal, das der Bund als Verkäufer nennen müsse. Dazu gehörten auch Mietrückstände oder
Umstände, die einen Freizug der Wohnung und damit einen Mietausfall erwarten ließen. Dieser Argumentation
konnte ich mich nicht anschließen: Ich halte die Information, dass über die Wohnung möglicherweise bald frei
verfügt werden kann, auch ohne detaillierte Angabe des
Grundes für völlig ausreichend. Zudem könnten entsprechende Informationen zu einem späteren Zeitpunkt, wenn
sich das Kaufinteresse konkretisiert hat, gegeben werden.
Zur Verbesserung der Anonymität der Informationen sehen die Behörden der BVV mittlerweile von solchen
wohnungsbezogenen Angaben in den Exposés ab.
8.12.2 Führung von Mieterakten
Bei der Prüfung eines Bundesvermögensamtes habe ich
festgestellt, dass sämtliche Mietwertfestsetzungen und
-ermittlungen über die Wohnung sowie Anschreiben an
die jeweiligen Vormieter bei dem aktuellen Mietverhältnis
chronologisch in sog. Liegenschaftsakten abgelegt waren.
Die Liegenschaftsakten sind nach den „Vorschriften über
die Anlegung und Führung der Liegenschaftsakten bei
den Bundesvermögensämtern“ zu verwalten. Eine Einzelakte gliedert sich in verschiedene Sachhefte, wobei sich
personenbezogene Informationen überwiegend im sog.
Mietersachheft finden; dies besteht aus einzelnen Teilsachheften. In einem dieser Teilsachhefte werden Nutzflächenberechnungen, Mietwertermittlungen und Mietwertfestsetzungen abgelegt. Bei der Durchsicht eines
zufällig ausgewählten Mietersachheftes über ein Mietverhältnis in einem bundeseigenen Mehrfamilienhaus fiel
mir auf, dass sämtliche Mietwertfestsetzungen und -ermittlungen für die Wohnung und damit einhergehende
Anschreiben an die jeweiligen Vormieter chronologisch
abgelegt waren. Damit konnte die Belegung der Wohnung
nahezu lückenlos dokumentiert und historisiert werden.
Das Amt teilte mir mit, dass die früheren Festsetzungen
möglicherweise auch in dem aktuellen Mietverhältnis
noch von Bedeutung sein könnten und daher im Heft verbleiben sollten.
Die bisherige Praxis entsprach den o. a. Verwaltungsvorschriften. Datenschutzrechtlich bedenklich war es, dass
durch die abgelegten Anschreiben alle Mieter der Wohnung als „Karteileichen“ noch im aktuellen Mietersachheft geführt wurden. Vielmehr hätte eine objektbezogene
Vorhaltung der Ermittlungs- und Festsetzungsunterlagen
ausgereicht. Ich habe daher das BMF gebeten, die bisherige Verfahrensweise zu überprüfen. Aufgrund meiner
Bedenken werden nun bei der Anlage eines neuen Mietersachheftes bei Mieterwechsel nur noch die Mietwertermittlungen und -festsetzungen des unmittelbar vorausgehenden Mietverhältnisses abgelegt.
9
Deutscher Bundestag
9.1
Datenschutzordnung für den Deutschen
Bundestag – keine neuen Impulse
Die in der 14. Legislaturperiode mit der Bundestagsverwaltung durchgeführten Überlegungen für eine Datenschutzordnung des Parlaments konnten bislang noch
nicht zum Ziel geführt werden.
In meinem 19. TB (Nr. 5) hatte ich meine Hoffnung zum
Ausdruck gebracht, dass sich der Deutsche Bundestag in
dieser Legislaturperiode eine Datenschutzordnung für
den parlamentarischen Bereich gibt. Beispiele aus anderen europäischen Ländern zeigen, dass die nationalen Datenschutzgesetze, zum Teil mit nur geringen Anpassungen an die Besonderheiten des parlamentarischen
Bereichs, weitgehend Anwendung finden. In Deutschland
gibt es mittlerweile nur noch vier Länder, die keine datenschutzrechtlichen Regelungen für ihre Parlamente getroffen haben.
Die Vorarbeiten zu einer Datenschutzordnung des Deutschen Bundestages, die Mitte 2002 weit fortgeschritten
waren, hatte ich intensiv begleitet. Vorgesehen war die
Ergänzung des BDSG durch eine Parlamentsklausel, nach
der das BDSG auf den Deutschen Bundestag keine Anwendung finden sollte, soweit er in Wahrnehmung seiner
parlamentarischen Aufgaben tätig wird. Der Deutsche
Bundestag ist zwar eine öffentliche Stelle des Bundes im
Sinne des § 2 BDSG. Da eine Gleichsetzung mit anderen
Behörden jedoch der verfassungsrechtlichen Stellung des
Parlaments und der Abgeordneten (Artikel 38 GG) nicht
gerecht wird, sollte das BDSG auch weiterhin nicht auf
den Deutschen Bundestag anzuwenden sein.
Im Hinblick auf das im Grundgesetz verankerte Persönlichkeitsrecht bedarf es aber auch datenschutzrechtlicher
Regelungen für das Parlament. Die Grundlage hierfür
sollte ein weiterer Satz der vorgesehenen Parlamentsklausel schaffen, wonach der Deutsche Bundestag sich eine
Datenschutzordnung entsprechend den Grundsätzen des
BDSG gibt, soweit nicht die Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben abweichende Regelungen erfordert.
Leider ist es bislang noch nicht zur Verabschiedung der
Regelungen gekommen. Ich gehe davon aus, dass die Bereitschaft des Deutschen Bundestages, sich eine eigene
Datenschutzordnung zu geben, nach wie vor vorhanden
ist.
9.2
Nennung von personenbezogenen
Daten in Bundestagsdrucksachen
In Beschlussempfehlungen des Wahlprüfungsausschusses
werden personenbezogene Daten des Einspruchsführers
gegen die Gültigkeit der Wahl zum Deutschen Bundestag
seit 2003 anonymisiert.
Im Jahr 2002 machte ich den Ausschuss für Wahlprüfung,
Immunität und Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages darauf aufmerksam, dass in seinen bisherigen Beschlussempfehlungen – und damit in den Beschlüssen des
Deutschen Bundestages – zu den gegen die Gültigkeit der
BfD
20. Tätigkeitsbericht
2003–2004