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K a s t e n c zu Nr. 8.3
Aus der Entschließung des Deutschen Bundestages
zum 19. Tätigkeitsbericht vom 17. Februar 2005,
Bundestagsdrucksache 15/4597
„12. Im Rahmen des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit vom 23. Dezember 2003 wurde mit
Wirkung ab 1. April 2005 den Finanzbehörden die
Möglichkeit eingeräumt, bei Kreditinstituten Informationen über Konto- und Depotverbindungen
abzufragen. Der Deutsche Bundestag fordert die
Bundesregierung auf, in der geplanten Verwaltungsanweisung auch die Information der Betroffenen über durchgeführte Kontenabfragen vorzusehen.
…“
Der Referentenentwurf enthielt zahlreiche Erhebungs-,
Verwendungs- und Übermittlungsbefugnisse und sah eine
enge Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden und einer Reihe anderer Behörden vor, enthielt jedoch weder
Zweckbindungsregelungen für die Tätigkeiten der beteiligten Stellen noch Regelungen über die vorgesehene zentrale Prüfungs- und Ermittlungsdatenbank. Durch meine
Kontrolle in der Informations- und Koordinierungszentrale für die Bekämpfung illegaler Beschäftigung durch
die Zollverwaltung in Köln im Mai 2003, der Vorläuferorganisation der FKS, war mir das Vorhaben bekannt, aus
der von mir geprüften Datenbank die zentrale Datenbank
mit umfassenden Online-Zugriffsberechtigungen aller beteiligten Stellen zu entwickeln.
In intensiven Gesprächen mit dem BMF konnte ich mit Unterstützung des BMJ erreichen, dass meinen datenschutzrechtlichen Bedenken weitgehend Rechnung getragen
wurde. Meine Forderung nach einer gesetzlichen Regelung
für die zentrale Datenbank wurde durch die §§ 16 ff.
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) berücksichtigt. In § 16 Abs. 2 SchwarzArbG finden sich detaillierte Vorschriften zum Umfang der Datenspeicherung
und in § 16 Abs. 3 und 4 strenge Zweckbindungen. Die
gespeicherten Daten dürfen nur für Prüfungen nach § 2
Abs. 1 SchwarzArbG sowie für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfgegenständen nach § 2 Abs. 1
und in bestimmtem Umfang auch für die Besteuerung
verwendet werden. Datenübermittlungen von den Behörden der Zollverwaltung an die FKS dürfen nur zu diesen
Zwecken erfolgen.
§ 17 SchwarzArbG regelt Auskünfte an Behörden der
Zollverwaltung, an die Polizeivollzugsbehörden der Länder, die Finanzbehörden und an die Staatsanwaltschaft. In
§ 18 SchwarzArbG wird hinsichtlich der Auskunft an den
Betroffenen auf § 83 SGB X verwiesen, der eine datenschutzgerechte Regelung enthält.
Besonders hinzuweisen ist auf die detaillierten Löschungsregelungen in § 19 SchwarzArbG. Zu § 19 Abs. 2
Satz 2 i. d. F. des Gesetzentwurfs – Bundestagsdruck-
BfD
20. Tätigkeitsbericht
2003–2004
sache 15/2573 – hatte ich allerdings dem Finanzausschuss mit Schreiben vom 26. April 2004 mitgeteilt, dass
ich die Empfehlung des Bundesrats nachdrücklich unterstütze, wonach die vorgesehene Löschungsfrist von zwei
Jahren im Falle eines rechtskräftigen Freispruchs, der unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder der nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens durch eine sofortige Löschungsverpflichtung
ersetzt werden soll. Der Bundestag ist dieser Empfehlung
nicht gefolgt. Das bedeutet, dass Daten von ehemals der
Schwarzarbeit Verdächtigen zwei Jahre in der zentralen
Datei verbleiben und dem Online-Zugriff der in
§ 17 SchwarzArbG genannten Behörden unterliegen.
Ende 2004 erklärte das BMF öffentlich, es komme vor,
dass Erkenntnisse über ein früheres Verfahren für ein späteres benötigt würden. Diese Erklärung hat mich nicht
überzeugt. Soweit es um die Nutzung für ein weiteres
Strafverfahren geht, können die Strafverfolgungsbehörden – und zwar nur diese – auf das Zentrale Staatsanwaltliche Verfahrensregister nach §§ 492 ff. StPO zugreifen.
Eine doppelte Speicherung für denselben Zweck ist zu
vermeiden. Die Nutzung dieser Daten für weitere Zwecke, insbesondere für eine Prüfung nach § 16 Abs. 3
SchwarzArbG, ist unzulässig, wenn die Angaben sich als
unzutreffend erwiesen haben.
Ich werde das Gesetz vor allem im Hinblick auf die Datenflüsse kritisch begleiten und in Kürze eine Kontrolle
bei der FKS durchführen.
8.5
Alterseinkünftegesetz
Eine weitere große Datenbank zu steuerlichen Zwecken
bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA)
und die steuerliche Identifikationsnummer sorgten für
Diskussionsstoff. Eine missbräuchliche Verwendung der
Identifikationsnummer wird nunmehr als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber mit
Urteil vom 6. März 2002 (BVerfGE 105, 73) aufgegeben,
die unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen
und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
verfassungskonform zu regeln. Der darauf hinzielende
„Gesetzentwurf zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen
und Altersbezügen – Alterseinkünftegesetz“ vom 9. Dezember 2003 (Bundestagsdrucksache 15/2150) enthielt allerdings eine Reihe datenschutzrechtlicher Probleme:
In einer zentralen Datenbank der BfA als zentraler Stelle
nach § 81 Einkommensteuergesetz (EStG) sollten die
Meldungen verschiedenster Stellen, auch der privaten
Rentenversicherungsträger, durch Rentenbezugsmitteilungen Aufnahme finden. Die zusammengeführten Daten sollten an die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde übermittelt werden. Ich habe darauf hingewiesen, dass damit
im Bereich der ausschließlich für die Altersvorsorgezulage
(sog. Riester-Rente, vgl. 19 TB Nr. 9.4) geschaffenen zentralen Stelle bei der BfA letztlich ein weiterer großer Da-