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tronischen Signatur, die auf einem dauerhaft überprüfbaren Zertifikat beruht. Es soll sichergestellt werden, dass
ein Zertifikat so lange überprüfbar ist, wie es das Verfahren erforderlich macht. Derzeit bieten nur akkreditierte
Zertifizierungsdienstleister (sog. Trustcenter) derartige
Zertifikate an.
Erfreulich ist, dass das JKomG auch Regelungen über die
Aufbewahrung von Schriftgut der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsbehörden nach Beendigung
des Verfahrens enthält. Damit wird eine Forderung der
Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder erfüllt (vgl. Entschließung der 58. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder,
18. TB Anlage 16 zu Nr. 6.15). Der Entwurf koppelt die
Aufbewahrungsfristen an den Zweck der Aufbewahrung
unter Berücksichtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die Länder werden ermächtigt, die konkrete Dauer
der Aufbewahrungsfristen durch Rechtsverordnung festzulegen.
7.11
Zentrales Vorsorgeregister
der Bundesnotarkammer
Die Bundesnotarkammer hat ein zentrales Register über
Vorsorgevollmachten zu führen. Dabei sind auch die
schutzwürdigen Belange der registrierten Bevollmächtigten angemessen zu berücksichtigen.
Eine Krankheit oder ein Unfall können dazu führen, dass
man seine persönlichen Dinge nicht mehr selbst regeln
kann und auf die Mitwirkung anderer angewiesen ist. Der
nächste Verwandte bzw. Ehegatte oder Lebensgefährte
kann in solchen Situationen nicht automatisch rechtlich an
die Stelle der betroffenen Person treten. Das Vormundschaftsgericht müsste in einer solchen Situation ein Betreuungsverfahren einleiten. Dies kann zu dem Ergebnis
führen, dass dritte Personen ein Entscheidungsrecht erhalten, was nicht immer im Interesse des Betroffenen liegt.
Durch eine Vorsorgevollmacht erhält der Bevollmächtigte
das Recht, in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu entscheiden, die aus dem Notfall heraus entstehen. Gegenstand der Vorsorgevollmacht
können z. B. sein: Gesundheitsfürsorge, Vermögensverwaltung, Regelungen über den Aufenthaltsort (Einweisung in Krankenhaus oder Pflegeheim), Fragen der Heilbehandlung. Das Problem in der Praxis besteht darin, dass
der in Form der Vorsorgevollmacht erklärte Wille des Betroffenen im Notfall nicht immer aufzufinden ist. Um
dem Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen Geltung zu
verschaffen, sollen die Vormundschaftsgerichte über eine
zentrale Registerstelle Auskunft erhalten, ob eine Vorsorgevollmacht existiert und wer der Bevollmächtigte ist.
Mit diesem soll sich das Gericht dann in Verbindung setzen.
Bei der Bundesnotarkammer (BNotK) wurde bisher ein
Register nur für solche Vorsorgevollmachten geführt, die
vor einem Notar abgegeben worden waren. Um eine zentrale Registrierung auch der privatschriftlichen Vorsorge-
vollmachten zu ermöglichen, wurde § 78a der Bundesnotarordnung (BNotO) dahingehend geändert, dass die
BNotK die Pflicht hat, ein automatisiertes Register über
alle Vorsorgevollmachten zu führen (BGBl. 2004 I
S. 599). Die Einzelheiten soll eine Rechtsverordnung regeln. Umstritten war, ob und wie der Bevollmächtigte an
der Registrierung seiner personenbezogenen Daten zu beteiligen ist. Nach § 4 Abs. 1 BDSG ist eine Datenerhebung nur zulässig, wenn das BDSG oder eine andere
Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat. In § 78a Abs. 1 Satz 2 BNotO ist nur geregelt,
dass in dem Register der BNotK Angaben über Bevollmächtigte aufgenommen werden. Näheres zu Art und
Umfang der Daten und dem Zweck der Datenerhebung
enthält das Gesetz nicht. Ich halte es daher für fraglich,
ob diese Vorschrift den Anforderungen an eine Datenerhebungsnorm entspricht, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Volkszählungsurteil (BVerfGE 65, 1 ff.)
aufgestellt hat.
Ich habe mich dafür eingesetzt, dass die zum zentralen
Register zu erlassende Rechtsverordnung eine Beteiligung der Bevollmächtigten vorsieht. Die Ansichten über
das „Wie“ der Beteiligung waren auf Bundes- und Landesebene sehr unterschiedlich. Der erste Entwurf der
Rechtsverordnung durch das BMJ sah eine Einwilligung
des Bevollmächtigten vor. Hiergegen wurde seitens der
Bundesländer vorgebracht, dass die sog. Einwilligungslösung ein zu aufwändiges Verfahren darstelle, das den
Erfolg und die Akzeptanz des Registers gefährden würde.
Das BMJ legte daraufhin dem zweiten Entwurf der
Rechtsverordnung die sog. Widerspruchslösung zu
Grunde. Danach sollten die Daten des Bevollmächtigten
dann eingetragen werden, wenn er nach vorheriger Information nicht innerhalb einer bestimmten Frist widersprochen hat. Angesichts der Tatsache, dass das Register
keine sensiblen Daten beinhaltet und nur einer überschaubaren Anzahl von Vormundschaftsgerichten Auskunft erteilt wird, ist das Missbrauchsrisiko der Registerdaten
relativ gering. Aus diesem Grunde hätte ich die Widerspruchslösung mittragen können. Doch auch gegen das
Widerspruchsmodell wandte sich die überwiegende Zahl
der Bundesländer. Als neues Argument wurde vorgetragen, dass die mit der verwaltungsmäßigen Vor- und Nachbearbeitung der Widersprüche verbundenen Mehrarbeiten
zu erhöhten Kosten bei der BNotK und damit zu einer
Gebührenerhöhung zu Lasten der Vollmachtgeber führen
würden. Die Bundesländer sprachen sich stattdessen in
großer Mehrheit für eine Benachrichtigungslösung aus.
Dieses Verfahren sieht vor, dass die Bevollmächtigten
nach der Speicherung ihrer Daten schriftlich informiert
werden.
Da der Bevollmächtigte bei diesem Verfahren im Gegensatz zur Einwilligungs- oder Widerspruchslösung erst
nach vollzogener Datenspeicherung in Kenntnis gesetzt
wird, habe ich meine Bedenken gegen dieses Modell angemeldet. Ich hoffe, dass diese im weiteren Gesetzgebungsverfahren angemessen berücksichtigt werden.
BfD
20. Tätigkeitsbericht
2003–2004