Auch die Bescheidung seines Antrags durch das BMG war nicht zu beanstanden, da die Geschäftsstelle der Drogenbeauftragten im BMG angesiedelt und in dessen Behördenstruktur
eingegliedert ist. Ein Anspruch auf Bearbeitung oder auch nur Schlusszeichnung eines IFGAntrags durch die Leitung einer Behörde oder, wie hier durch eine Beauftragte der Bundesregierung, besteht weder nach dem IFG noch nach allgemeinem Verwaltungsrecht (vgl. hierzu
auch Nr. 4.10.1).
4.10.3 Das Einkommen der Vorstände der Krankenkassen
Die jährliche Vergütung der Krankenkassenvorstände ist bereits nach den Regelungen des
SGB IV zu veröffentlichen, so dass ein entsprechender IFG-Antrag abgelehnt werden könnte.
Ein Petent fragte bei mir an, ob er das Recht habe zu erfahren, was der Vorstand seiner Krankenkasse verdiene. Ich habe ihm mitgeteilt, dass sich eine Pflicht zur Veröffentlichung bestimmter Angaben bereits aus dem Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) ergibt. Nach § 35a Abs. 6
S. 2 SGB IV sind die Höhe der jährlichen Vergütungen der einzelnen Vorstandsmitglieder
einschließlich Nebenleistungen sowie die wesentlichen Versorgungsregelungen in einer Übersicht jährlich zum 1. März im Bundesanzeiger und gleichzeitig, begrenzt auf die jeweilige
Krankenkasse und ihre Verbände, in der Mitgliederzeitschrift der betreffenden Krankenkasse
zu veröffentlichen. Somit können diese Informationen zum Einkommen der Vorstände aus
einer allgemein zugänglichen Quelle beschafft werden, so dass ein entsprechender IFGAntrag mit Blick auf § 9 Abs. 3 IFG abgelehnt werden könnte.
Die Art und die Höhe finanzieller Zuwendungen, die den Vorstandsmitgliedern in Zusammenhang mit ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten gewährt werden, sind dem Vorsitzenden
und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates mitzuteilen (§ 35a Abs. 6 S. 3
SGB IV). Diese Informationen stehen m.E. schon wegen dieser gesetzlichen Meldepflicht „in
Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis“ und dürften wegen der bereits vom Gesetzgeber
vorgenommenen, abschließenden Abwägung in § 5 Abs. 2 IFG m.E. nur mit Einwilligung der
Betroffenen (§ 5 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. IFG) gewährt werden.
4.10.4 Schutz geschäftlicher Informationen der Krankenkassen
Kein Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
von Krankenkassen?
Ein Petent begehrte beim Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV) Auskunft
über die Gesamtmitgliederzahlen der Krankenkassen, aufgeschlüsselt nach den einzelnen
Krankenkassen und Zeitabschnitten (Monaten). Diese Daten werden auf der Grundlage des
§ 79 SGB IV von den Krankenkassen an den GKV Spitzenverband übermittelt. Die GKV
vertrat die Auffassung, dass diese Daten als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse auch dem
Sozialgeheimnis unterliegen und deshalb nicht öffentlich verfügbar seien.
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6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit