Leider fehlt mir in diesem Bereich immer noch die Möglichkeit, Petenten bei ihren Anliegen
zu unterstützen, da meine Ombudsfunktion auf das IFG beschränkt ist.

4.10 Bundesministerium für Gesundheit
4.10.1 Reichweite des Schutzes personenbezogener Daten und Entscheidungszuständigkeit über IFG-Anträge
Die Conterganstiftung muss anonymisierte Daten von Personen, die seit den 1970er Jahren
von ihr als contergangeschädigt anerkannt worden sind, herausgeben. Die Entscheidung über
diesen IFG-Antrag muss nicht der Stiftungsvorstand selbst treffen.
Ein Wissenschaftler begehrte bei der Conterganstiftung Zugang zu anonymisierten Daten contergangeschädigter Menschen. Die als Stiftung des öffentlichen Rechts durch Bundesgesetz
errichtete Conterganstiftung ist nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG grundsätzlich zur Gewährung des
Informationszuganges verpflichtet.
Im Einzelnen beantragte der Forscher Mitteilung der vollständigen Geburtsdaten aller bisher
von der Stiftung seit den 1970er Jahren anerkannten Contergangeschädigten, dazu jeweils den
frühesten bekannten Wohnort und das Herkunftsland bzw. die Staatsangehörigkeit dieser Personen sowie das von der Mutter eingenommene thalidomidhaltige Präparat.
Die Conterganstiftung lehnte den Antrag zunächst unter Berufung auf § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG
wegen eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands und im Widerspruchverfahren zusätzlich unter Berufung auf § 5 IFG mit Verweis auf datenschutzrechtliche Aspekte ab.
Der Antragsteller wandte sich daraufhin an mich und bat um Unterstützung. Er war der Auffassung, dass ihm die begehrten Informationen zugänglich zu machen seien und sein IFGAntrag nicht lediglich durch die Geschäftsstelle der Stiftung hätte bearbeitet werden dürfen,
sondern auch der Vorstand hiermit zu befassen gewesen sei.
Nach Auswertung der mir vorliegenden Informationen habe ich dem Petenten mitgeteilt, dass
wegen der grundsätzlichen Möglichkeit der Re-Anonymisierung und dem absoluten Schutz
besonderer Arten personenbezogener Daten durch § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG, wie z.B. der hier in
Betracht kommenden Gesundheitsdaten, ein Informationszugang die vorherige Anhörung und
Einwilligung der Betroffenen voraussetzt. Zudem habe ich darauf hingewiesen, dass das IFG
keine Regelung darüber trifft, wer über den Antrag auf Informationszugang zu entscheiden
hat und daher die allgemeinen Regelungen des Verwaltungsrechts zur behördeninternen Zuständigkeitsverteilung heranzuziehen seien. Somit konnte die Entscheidung nach meiner Bewertung auch durch die Geschäftsstelle der Conterganstiftung getroffen werden.
Gegen die ablehnende Entscheidung der Conterganstiftung erhob der Petent Klage beim Verwaltungsgericht Köln. Seinen ursprünglichen Antrag schränkte er insoweit ein, als er nunmehr
nur noch Zugang zum Geburtsmonat und dem Geburtsjahr der Betroffenen, der Bezeichnung
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6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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