Behördenmitarbeiter u.a. auch die Unversehrtheit von Einrichtungen und Veranstaltungen des
Staates und damit die Funktionsfähigkeit der Behörden. Von diesem Schutz sind daher auch
Sicherheitsvorkehrungen wie z.B. Vorgaben für eine sichere Evakuierung bei Gefahrenlagen
umfasst. Im Falle einer Herausgabe derartiger Dokumente ließen sich hieraus Erkenntnisse
für erfolgreiche Attentatsstrategien entnehmen.
Die Verweigerung des Informationszugangs war somit nicht zu beanstanden.
4.9 Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
4.9.1 Informationen der DB Netz AG zum Netzausbau
Ein Zugang zu Informationen über den Netzausbau durch die DB Netz AG ist über das IFG
nicht möglich. Der Informationszugang kann aber ggf. nach dem Umweltinformationsgesetz
eröffnet sein.
Ein Bürger fragte bei mir nach, ob und wo er Zugang zu Informationen über den Ausbau einer
Bahnstrecke erhalten könne. Die DB Netz AG habe ihm mitgeteilt, dass das IFG auf sie als
privatrechtliches Unternehmen nicht anwendbar sei. Hierzu habe ich ihm geantwortet, dass
zwar der Bau, die Unterhaltung und der Betrieb des Schienennetzes als öffentlich-rechtliche
Aufgabe gelten, die DB Netz AG jedoch nicht selbst unmittelbar zur Zugangsgewährung nach
dem IFG verpflichtet ist. Ich habe dem Petenten daher geraten, sich mit seinem Begehren ggf.
erneut an das Eisenbahn-Bundesamt oder das Bundesministerium für Verkehr und Digitale
Infrastruktur (BMVI) zu wenden, da möglicherweise dort Daten vorliegen könnten.
Nachdem er auch von Seiten des BMVI eine ablehnende Antwort erhalten hatte, da die begehrten Daten dort nicht vorlagen, wandte er sich erneut an mich und bat um Auskunft, wer
informationspflichtige Stelle nach dem IFG sein könnte. Ich musste ihm leider mitteilen, dass
nach der Ablehnung seines Antrags durch die oben genannten Behörden ein Informationszugang nach dem IFG in diesem Fall nicht möglich ist. Mit der Privatisierung der Bundesbahn
wurden durch Art. 87e GG auch der Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen auf privat-rechtliche Wirtschaftsunternehmen übertragen. Aufgrund dieser verfassungsrechtlichen Zuweisung handelt es sich hier nicht um einen Fall des – ergänzungsbedürftigen (vgl. dazu Nr. 4.11.1) – § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG, da sich keine Behörde der DB Netz AG
zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient. Die DB NetzAG nimmt die Aufgaben des Baus, der
Unterhaltung und des Betriebes von Schienenwegen vielmehr als eigene wahr. Die vorliegende Fallkonstellation wird daher vom IFG nicht erfasst. Die Tätigkeit der DB Netz AG unterfällt zumindest für die Bereiche Planung und Bau von Schienenwegen jedoch dem Anwendungsbereich des Umweltinformationsgesetzes (UIG). Wie das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil vom 23. Februar 2017 (BVerwG 7 C 31.15) festgestellt hat, stellt diese Tätigkeit sowohl eine Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben als auch eine Erbringung öffentlicher Dienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG dar. Somit ist ein Anspruch auf Informationszugang nach dem UIG grundsätzlich gegeben.
6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
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