dabei die Gebührenpraxis des Jobcenters Göppingen kritisiert. Der Antragsteller begehrte
Zugang zu Weisungen, Arbeitshilfen, Leitfäden und Richtlinien zu Außenprüfdiensten und
Hausbesuchen. Nach seiner Auffassung handelte es sich um eine einfache, gebührenfreie
Auskunft.
Das Jobcenter verlangte gleichwohl Gebühren in Höhe von 30 Euro.
In seiner Stellungnahme teilte mir das Jobcenter mit, dass die fraglichen Informationen nur in
elektronischer Form und ohne Corporate Design des Jobcenters gespeichert seien. Es sah die
Informationen erst in der Version mit dem Corporate Design als amtliche Informationen i.S.d.
§ 2 Nr. 1 IFG an. Die Unterlagen mussten deshalb vor der Herausgabe erst in das Corporate
Design (CD) der Behörde gebracht werden. Der insoweit entstehende Aufwand sei daher auch
gebührenpflichtig.
Meines Erachtens handelt es sich bei der Speicherung der Dokumente unter Hinzufügung des
Corporate Designs dagegen nicht um einen notwendigen Verwaltungsaufwand zur Bereitstellung der Information. Offenkundig war der Antragsteller nicht an der äußeren Gestaltung mit
dem Corporate Design, sondern lediglich am Inhalt der Dokumente interessiert. Das Jobcenter
hätte Anlass für eine Rückfrage beim Antragsteller zur Konkretisierung und inhaltlichen Beschränkung seines IFG-Antrages gehabt. Da insgesamt nur die niedrige Gebühr von 30 Euro
erhoben worden war, gehe ich davon aus, dass sich der Rechercheaufwand für die Bereitstellung der „eigentlichen“ Information im Rahmen einer einfachen Auskunft bewegt haben dürfte.
Da der Bescheid schon bestandskräftig war und die Behörde den Bescheid nicht zurücknehmen wollte, blieb die Zahlungsverpflichtung des Antragstellers jedoch bestehen.
4.8.2 Weisungen der kommunalen Träger von Jobcentern und das IFG
Die Weisungen eines kommunalen Trägers unterliegen dem Informationszugang nach dem
IFG des Bundes.
Wenn ich von Bürgerinnen und Bürgern um Vermittlung gebeten werde, stellt sich oftmals
die Frage, ob die Behörde, bei der die gewünschten Informationen vorliegen, auch zur Verfügung hierüber berechtigt ist und deshalb den Informationszugang gewähren muss. Diese Frage stellte sich wiederholt bei Eingaben, die im Rahmen der Aktion „Frag das Jobcenter“ auf
der Plattform „Frag den Staat“ eingingen. Bei dieser Aktion wurden deutschlandweit alle Jobcenter um die Übersendung der internen Weisungen und Arbeitshilfen gebeten. Die kommunalen Träger erteilen ermessenslenkende Weisungen z.B. für die Kosten der Wohnunterkunft
und zu verschiedenen Aspekten des Bildungs- und Teilhabepakets. Weisungen der Bundesagentur für Arbeit werden zentral von dieser im Internet veröffentlicht. Von den insgesamt
408 Jobcentern unterliegen 303 als gemeinsame Einrichtungen zwischen Bundesagentur für
Arbeit und der jeweiligen Kommune nach § 50 Abs. 4 SGB II dem IFG des Bundes und meiner informationsfreiheitsrechtlichen Kontrolle.
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6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit