wertung (BfR) beauftragter Labore abgelehnt worden war. In ihrem Antrag hatte die Petentin
klargestellt, dass es ihr nicht um persönliche Daten der bei der Untersuchung mitwirkenden
Spenderinnen ging. Die Petentin hegte Zweifel, ob die verwendete Untersuchungsmethodik
geeignet war und befürchtete, dass die Ergebnisse der 50 Proben trotz objektiv gegebener
gesundheitsrelevanter Glyphosatbelastung Ergebnisse „unterhalb der Bestimmungsgrenze“
anzeigen würden.
Ihren Antrag stützte die im Land Brandenburg wohnhafte Petentin auf das Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg und das brandenburgische Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG).
Das BfR lehnte den Informationszugang mit Bescheid vom 22. Dezmeber 2015 ab und ging
dabei zutreffend von der Anwendbarkeit des Umweltinformationsgesetzes des Bundes aus.
Die Ablehnung des Informationszuganges stützte das BfR auf § 9 Abs. 1 Nr. 1 UIG, da die
angefragten Informationen „geistiges Eigentum“ des BfR seien. Die vom BfR im Rahmen
seines gesetzlichen Forschungsauftrages (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Nr.1 BfRG) in Auftrag gegebenen Muttermilchuntersuchungen seien geschützt als „Teil eines Forschungsprozesses, der
zur Veröffentlichung einer wissenschaftlichen Publikation führen solle“. Die Herausgabe der
Forschungsergebnisse vor einer Veröffentlichung nehme dem Institut die Möglichkeit, diese
wissenschaftlich geordnet darzustellen. Damit werde die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Rechtes der BfR unterlaufen, selbst über Art, Umfang und Zeitpunkt einer Herausgabe von Forschungsdaten zu entscheiden. Das BfR stützte sich dabei auf eine Entscheidung
des VG Braunschweig zum IFG, in der das Verwaltungsgericht im Rahmen der Forschungstätigkeit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) durch die PTB selbst gewonnene
Messdaten als nach § 6 Satz 1 IFG geschütztes geistiges Eigentum der PTB angesehen hatte
(Urteil vom 26. Juni 2013, 5 A 33/11, Rn 21, -juris-). Der Schutz geistigen Eigentums wird
durch das IFG „absolut“ und „abwägungsfest“ gewährleistet, während das im vorliegenden
Fall maßgebliche Umweltinformationsgesetz bei überwiegendem öffentlichen Interesse oder
Einwilligung des Rechteinhabers den Informationszugang eröffnet (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UIG).
Fraglich war hier zunächst, ob die von den beiden privaten Laboren entwickelten oder jedenfalls genutzten Untersuchungsverfahren die notwendige „Schöpfungshöhe“ aufwiesen. Sofern
im vorliegenden Fall neuartige, vom BfR selbst entwickelte Techniken und Verfahren nach
detaillierter Anweisung des BfR extern getestet worden waren, war mit Blick auf die aktuelle
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes fraglich, ob das BfR sich hier auf schutzwürdiges „eigenes“ geistiges Eigentum berufen konnte. Dies hatte das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der von den Mitarbeitern der wissenschaftlichen Dienste des Deutschen
Bundestages erstellten Ausarbeitungen verneint:

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6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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