Fachabteilung ihres Ministeriums vorbereitete Vorlage mit Kommentaren und Weisungen zur
weiteren Sachbearbeitung versehen haben. Ihre dienstlichen Kommunikationsdaten und Namen dürfen daher grundsätzlich nicht geschwärzt werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn
ein anderer Ausnahmetatbestand des IFG einschlägig wäre (z.B. wenn die Veröffentlichung
ein Sicherheitsrisiko darstellen würde). Zwar ist die Zuordnung von E-Mailadressen zum
Anwendungsbereich des § 5 Abs. 4 IFG umstritten, jedoch würde auch die andernfalls erforderliche Abwägung nach § 5 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. IFG unter Berücksichtigung der Wertungen
des Absatzes 4 im Regelfall zu Gunsten des Antragstellers ausfallen müssen.
In der Angelegenheit sicherte mir das Ministerium zu, eine erneute Prüfung vorzunehmen und
die Daten der an den Vorgängen beteiligten Bearbeiter von den Schwärzungen auszunehmen.
Die zugesagte Überarbeitung hat das BMWi in Abstimmung mit dem Petenten vorgenommen.

4.6.3 Offenlegung des Namens eines Antragstellers
Auch im Verfahren nach dem IFG sind die Vorgaben des Datenschutzes zu beachten.
Ein Antragsteller beschwerte sich bei mir darüber, dass bei einem Drittbeteiligungsverfahren
sein Name ohne seine Einwilligung oder gesetzliche Ermächtigung dem Drittbetroffenen mitgeteilt worden sei.
Dem hielt die Behörde entgegen, dass der Antragsteller bereits unter seinem Twitter-Account
Auszüge aus seinen einschlägigen IFG-Verfahren veröffentlicht und kommentiert habe. Auch
sei die Weiterleitung des Namens in einem Drittbeteiligungsverfahren nicht unüblich und ein
besonderes Schutzbedürfnis im konkreten Fall nicht erkennbar.
M.E. war die Vorgehensweise der Behörde nicht zu beanstanden, da die Übermittlung des
Namens des Antragstellers durch § 16 Abs. 1 Nr. 2 BDSG gerechtfertigt war. Danach ist die
Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte möglich, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse
am Ausschluss der Übermittlung hat.
Hier leitet sich das berechtigte Interesse des Dritten schon daraus her, dass ihm eine Prüfung
möglich sein muss, wer den Zugang zu seinen möglicherweise nach § 6 IFG geschützten Informationen (hier zu evtl. als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse schutzwürdige Informationen) begehrt. Ob hier ein Geheimhaltungswille gerade auch gegenüber dem IFG-Antragsteller
besteht und aufrecht erhalten bleiben soll, steht letztlich zur Disposition des Unternehmers.
Dem berechtigten Interesse des drittbetroffenen Unternehmers stand hier auch kein (überwiegendes) schutzwürdiges Interesse des IFG-Antragstellers am Ausschluss der Namensnennung
gegenüber.
Kritisch bleibt lediglich anzumerken, dass die Übermittlung des Namens hier direkt mit Einleitung des Drittbeteiligungsverfahrens erfolgte. Meines Erachtens hätte die Mitteilung des
Namens erst auf Bitte des Drittbeteiligten erfolgen sollen.
6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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