den der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Laufbahngruppen, differenziert nach UIG- und
IFG-Gebührenrecht, mit.
Der Petent wandte sich daraufhin an mich und bat um Vermittlung.
Gemäß § 12 Abs. 1 IFG kann jeder die Bundesbeauftragte als Ombudsstelle einschalten, der
sein Recht auf Informationszugang nach dem IFG als verletzt ansieht. Voraussetzung einer
Vermittlung ist also die Rüge oder jdfs. Befürchtung einer Verletzung des Rechtes auf Informationszugang nach dem IFG. „Rügefähig“ sind dabei auch Verletzungen verfahrensrechtlicher und gebührenrechtlicher Normverstöße der Behörden. Ich fordere seit geraumer Zeit,
auch die Zuständigkeit für Vermittlungsverfahren nach dem UIG und dem VIG zu erhalten.
Derzeit beschränken sich meine Kontrollzuständigkeit auf die Anwendung des IFG. Eine
Bewertung der Verfahrensweise des BMWi war mir hier nur insoweit möglich, als das IFG
und das zugehörige Gebührenrecht betroffen waren.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das BMWi frühzeitig auf die entstehenden Gebühren hingewiesen und diese äußerst detailliert und nachvollziehbar aufgeschlüsselt hat. Damit hat das
BMWi seine verfahrensrechtliche Beratungspflicht mindestens erfüllt, wenn nicht „übererfüllt“. Das BMWi hat den Petenten auch darauf aufmerksam gemacht, dass er auch die Möglichkeit hat, seinen Antrag einzuschränken, um eine Gebührenreduzierung oder sogar eine
Gebührenvermeidung zu erreichen. Das Verfahren beim BMWi war daher nicht zu beanstanden.
4.6.2 Bundesminister und Staatssekretäre als „Bearbeiter“ im Sinne des § 5 Absatz 4
IFG
Auch Bundesminister und Staatssekretäre können Bearbeiter eines Vorgangs im Sinne des
IFG sein, so dass ihre Daten bei der Herausgabe von Unterlagen nicht geschwärzt werden
dürfen.
Ein Petent wandte sich mit der Bitte um Vermittlung bei einem Antrag an das BMWi an mich.
Er hatte dort Zugang zu amtlichen Informationen im Zusammenhang mit einer Lobbyagentur
gebeten. Das BMWi fragte daraufhin beim Petenten nach, ob er mit der Schwärzung der in
den Unterlagen enthaltenen personenbezogenen Daten einverstanden sei. Dieser bejahte die
Frage in der Annahme, dass hiermit nur Daten von am eigentlichen Sachvorgang unbeteiligten Personen gemeint seien.
Das BMWi schwärzte in der Folge jedoch auch die E-Mailadressen der beteiligten Staatssekretäre und mutmaßlich auch Minister im herausgegebenen E-Mailverkehr des Ministeriums.
Nach § 5 Abs. 4 IFG sind Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und
kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist. Auch Staatssekretäre und Minister sind Bearbeiter in
diesem Sinne, wenn sie mit einem konkreten Vorgang befasst werden und z.B. eine in einer
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6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit