ellen konkreten Diskretionsinteresse der betroffenen Behördenleiter gewährt werden. Die Eröffnung des Informationszuganges bedarf nach § 5 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. IFG vielmehr der Einwilligung der Betroffenen, sofern diese noch leben. Das IFG trifft keine besondere, stärker
transparenzoffene Sonderregelung für leitende Mitarbeiter „als solche“, sondern regelt mit § 5
Abs. 4 IFG (lediglich) eine spezielle, kontextbezogene Transparenz für Behördenmitarbeiter,
die an einem bestimmten Vorgang als „Bearbeiter“, also zum Beispiel als Entwurfsverfasser,
Mitzeichner oder Schlusszeichner mitwirken. Hier hat der Gesetzgeber die Abwägung zwischen dem Informationszugangs- und dem Diskretionsinteresse dieser Gruppe von Behördenmitarbeitern abschließend vorgenommen und sich dabei im Regelfall für eine Transparenz
der Namen und weiterer funktionsbezogener Informationen ausgesprochen. Ein Behördenleiter kann im Einzelfall konkret funktionsbezogen z.B. als Schlusszeichner eines Berichtes an
seine Fachaufsichtsbehörde „Bearbeiter“ sein, ist es aber nicht „allgemein“ und unabhängig
vom „Vorgangskontext“.
Daher wäre nach §§ 8 i.V.m. 5 Abs. 1 S. 1, 2.Alt. IFG ein Drittbeteiligungsverfahren zur Klärung einer evtl. Einwilligung noch lebender früherer Behördenleiter durchzuführen, sofern
deren Namen und Amtszeiten nicht etwa einer publizierten, für die Öffentlichkeit verfügbaren
Behördenchronik entnommen werden könnten.

4.6 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
4.6.1. Informationspflichten zur Gebührenerhebung
Antragsteller sollten über die Größenordnung voraussichtlich zu erhebender Gebühren informiert werde. Eine detaillierte Aufschlüsselung des voraussichtlichen Aufwandes der Behörde und eine Gebührenprognose „auf Heller und Pfennig“ verlangt das Informationsfreiheitsgesetz dagegen nicht.
Ein Petent beantragte beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) Informationszugang zum Schriftwechsel des BMWi mit dem Volkswagen-Konzern zum Abgasskandal bei VW. Seinen Antrag stützte er auf das IFG, vorsorglich aber auch auf das Umweltinformationsgesetz (UIG) und das Verbraucherinformationsgesetz (VIG).
Mit Blick auf eine eventuelle Gebührenpflichtigkeit des Informationszuganges bat der Petent
um Mitteilung der voraussichtlichen Kosten vor Bescheidung seines Antrages.
Das BMWi wies den Petenten auf die wesentlichen Aspekte der Bearbeitung seines Antrages
hin. Insbesondere machte es darauf aufmerksam, dass der Antrag nach den Normen des IFG
und – soweit Umweltinformationen betroffen waren – nach denen des UIG bearbeitet werde.
Auch zu den voraussichtlich entstehenden Kosten erfolgte eine erste Einschätzung der nach
dem jeweiligen Gebührenrecht zum UIG und IFG zu erwartenden Kosten.
Auf Wunsch des Petenten teilte das BMWi ihm den zu erwartenden Verwaltungsaufwand,
insbesondere hinsichtlich der zu beteiligenden Organisationseinheiten und Referate, die Prüfung der Unterlagen mit Blick auf den Schutz von Dritten sowie die ungefähren Arbeitsstun6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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