chen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. So kommen auch Filme, Fotos, Karten und Pläne sowie Tondokumente als tauglicher Antragsgegenstand in Betracht.
Da die Grußkarten durch die BaFin als Bundesbehörde verwendet werden und nicht im privaten gesellschaftlichen Verkehr durch die Mitarbeiter als Privatpersonen, war hier von einem
amtlichen Zweck auszugehen.
Kasten zu 4.4.2
§ 2 Nr. 1 IFG
Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu.
Ob allerdings die unbeschriebenen und noch nicht mit einer Adresse versehenen Grußkarten
noch nicht einmal als Entwürfe zu werten waren und damit jedenfalls nach dem IFG nicht
zugänglich gemacht werden mussten, bedurfte letztlich keiner Entscheidung, da die BaFin
dem Wunsch des Petenten unbürokratisch und unabhängig von einer eventuellen rechtlichen
Verpflichtung entsprochen hat.
4.5 Bundesministerium der Verteidigung
4.5.1 Daten zu den Amtszeiten von Funktionsträgern als Gegenstand eines IFGAntrages
Informationen, die z.B. bei der aktuellen oder einer früheren Beschäftigungsbehörde zur Verwendung von Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes in den unterschiedlichsten Funktionen
vorgehalten werden, sind „amtliche Informationen“ im Sinne des IFG. Auch Informationen
zu den Dienstzeiten aktueller oder früherer Behördenleiter unterfallen daher dem IFG.
Im Rahmen einer Publikation wollte eine Petentin die Dienstzeiten der ehemaligen Leiter einer Außenstelle des Bundessprachenamtes veröffentlichen. Das Bundessprachenamt berief
sich auf den Datenschutz und verweigerte die Herausgabe der begehrten Informationen. Die
Petentin bat mich daher um meine Einschätzung.
Da es sich bei diesen Angaben um „Informationen aus Unterlagen handelt, die im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis stehen“ (§ 5 Abs. 2 IFG), kann der Informationszugang
nach Wortlaut und Systematik des § 5 IFG nicht wie sonst häufig aufgrund einer Abwägung
des - hier wissenschaftlichen bzw. publizistischen - Informationsinteresses mit einem eventu– 84 –
6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit