das Ergebnis der Beratungen im Arbeitskreis „Steuerschätzungen“. Der bereits abgeschlossene Beratungsprozess kann m.E. deshalb nicht mehr tangiert sein. Durch die Rechtsprechung
wird anerkannt, dass die geschützten innerbehördlichen Beratungen, die auf eine offene Meinungsbildung und einen freien Meinungsaustausch angelegt sind, wegen des Wissens um eine
- auch nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens erfolgende - Offenlegung etwa der einzelnen Beiträge und Meinungsbekundungen im Beratungsprozess beeinträchtigt werden können
(so bereits BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2011, 7 B 14/11, -juris-). Es ist daher im Wege
einer Prognose zu ermitteln, ob das (nachträgliche) Bekanntwerden der Information (zukünftig) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer ernsthaften und konkreten Gefährdung des
behördlichen Beratungsprozesses führt (BVerwG, Urteil vom 30. März 2017, 7 C 19/15, juris-). Da das Informationsbegehren vorliegend jedoch nur auf die aktuellen Rechenmodelle
sowie die Datengrundlagen bezogen war und einzelne Beiträge der Beteiligten nicht angefragt
waren, war eine Beeinträchtigung künftiger Beratungen nicht hinreichend dargelegt.
Auch der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung war nach meiner Auffassung nicht
tangiert. Der Schutz dieses verfassungsrechtlich garantierten Kernbereichs der Willensbildung
der Regierung wird durch den Versagungsgrund des § 3 Nr. 3 lit. b) IFG sichergestellt. Zum
geschützten Bereich gehört die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der
Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen
vollzieht. Der Schutz ist nicht nur auf laufende Verfahren begrenzt, sondern kann auch auf
bereits abgeschlossene Vorgänge fortwirken, wenn die Freiheit und Offenheit der Willensbildung innerhalb der Regierung durch eine nachträgliche Publizität beeinträchtigt werden kann.
Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen, die Aufschluss über den Prozess der Willensbildung geben, sind umso schutzwürdiger, je näher sie
der gubernativen Entscheidung stehen. Die Darlegungslast für das Vorliegen der entsprechenden Gründe liegt bei der Behörde. Hinsichtlich der Begründungsintensität führt das BVerwG
aus: „Während bei noch nicht abgeschlossenen Vorgängen grundsätzlich der Hinweis auf die
in dieser Situation gebotene Wahrung der Entscheidungsautonomie der Regierung genügt,
kommt es bei abgeschlossenen Vorgängen zu einer Umkehr der Argumentationslast, die mit
pauschalen Verweisen nicht erfüllt wird. Es ist insbesondere nachvollziehbar darzulegen, aus
welchem Grund die angeforderten Akten dem exekutiven Kernbereich zuzuordnen sind und
warum sie auch nach Abschluss des Vorgangs nicht herausgegeben werden können. Hierzu
muss die Regierung die tragenden Erwägungen, auf die sich die Annahme einer einengenden
Vorwirkung gründet, tatsachengestützt darlegen“ (BVerwG, a.a.O., Rn 13, -juris-). Für die
Annahme einer solchen Beeinträchtigung reichte hier die Begründung durch das BMF nach
meiner Auffassung nicht aus.
Auch der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 7 IFG war vom BMF nicht überzeugend dargelegt
worden. Nach dieser Regelung besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer
vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht.
Voraussetzung ist eine Übereinkunft über die Vertraulichkeit zwischen der informationspflichtigen Stelle und dem Dritten. Darüber hinaus ist auch ein objektiv schutzwürdiges Interesse an der Vertraulichkeit erforderlich. Ein solches Interesse an der Vertraulichkeit einer
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6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit