4.3 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
4.3.1 Spezielle Regelungen über den Informationszugang und außerhalb des IFG durch
Rechtsnorm geregelte Beschränkungen
Die Orientierung im Dickicht der verschiedenen gesetzlichen Regelungen zum Informationszugang und seinen Grenzen ist nicht immer einfach.
Ein Petent hatte sich an mich gewandt und um Vermittlung bei seiner Anfrage an das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) gebeten. Er hatte dort eine Aufstellung der Anzahl der
nach § 50 Patentgesetz (PatG) bzw. § 9 Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) nicht veröffentlichten, in Kraft befindlichen Patente und Patentanmeldungen bzw. Gebrauchsmuster und
Gebrauchsmusteranmeldungen beantragt.
Das DPMA hatte dem Antrag nur teilweise stattgegeben und dem Petenten nur die Anzahl der
nach § 50 PatG und § 9 GebrMG nicht veröffentlichten, jahrweise erteilten Patente
/Gebrauchsmuster und der in dem Jahr eingegangenen Patent-/Gebrauchsmusteranmeldungen
der letzten 15 Jahre mitgeteilt. Die Namen der Anmelder wurden ihm hingegen mit Hinweis
auf die Geheimhaltungspflichten gem. § 50 Abs. 1 PatG und § 9 GebrMG nicht mitgeteilt.
Diese Regelungen sah das DPMA als vorrangige „andere Rechtsvorschriften über den Zugang
zu amtlichen Informationen“, die gem. § 1 Abs. 3 IFG den Regelungen des IFG vorgehen. Die
vom Petenten begehrten Informationen betrafen personenbezogene Informationen zur konstitutiven Feststellung von Schutzrechten, für die eigenständige Informationszugangsregelungen
mit besonderen „Zugangsschwellen“ bestehen.
Die Akteneinsicht ist in den Spezialnormen § 31 PatG und § 9 GebrMG geregelt. Gemäß § 31
Abs. 5 PatG kann hier nur nach Anhörung der zuständigen obersten Bundesbehörde Akteneinsicht gewährt werden, wenn und soweit ein besonderes schutzwürdiges Interesse des Antragstellers die Gewährung der Einsicht geboten erscheinen lässt und hierdurch die Gefahr
eines schweren Nachteils für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nicht zu erwarten ist.
Eine entsprechende Anhörung ist vorliegend erfolgt, mit dem Ergebnis, dass die Daten nicht
unter das Veröffentlichungsverbot gem. § 50 Abs. 1 S. 1 PatG bzw. § 9 GebrMG fallen.
Dem IFG-Antrag wurde anschließend nach § 7 IFG teilweise stattgegeben, soweit der Antragsteller die Anzahl der nach § 50 PatG bzw. § 9 GebrMG nicht veröffentlichten, in Kraft befindlichen Patenten und Patentanmeldungen bzw. Gebrauchsmuster und Gebrauchsmusteranmeldungen begehrt hatte. Die ermittelten Daten wurden ihm in einer tabellarischen Übersicht
zur Verfügung gestellt.
Die teilweise Verweigerung des Informationszuganges war somit im Ergebnis nicht zu beanstanden.
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6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit