Die IMK wurde 1954 errichtet, um die länderübergreifende fachliche Zusammenarbeit auch
auf der politischen Ebene zu verankern. Der Bundesminister des Innern nimmt als ständiger
Gast ohne Stimmrecht an den Sitzungen der IMK teil, hat aber Antrags- und Rederecht.
Verfassungsorgane des Grundgesetzes wie der Bundesrat sind grundsätzlich zur Gewährung
des Informationszuganges verpflichtet, soweit sie öffentlich‐rechtliche Verwaltungsaufgaben
wahrnehmen (§ 1 Abs. 2 S. 2 IFG).
Die Geschäftsstelle der IMK nimmt zwar Verwaltungsaufgaben wahr, tritt aber nicht nach
außen öffentlich‐rechtlich in Erscheinung. Sie ist jedoch kein Organ des Bundesrates. Ihr
Handeln kann deshalb nicht dem Bundesrat als Verfassungsorgan des Bundes zugerechnet
werden. Gleiches gilt für die Konferenz der Innenminister als solche; sie wird nicht als Teil
des Verfassungsorgans „Bundesrat“ und damit als eine Bundeseinrichtung tätig.
Fraglich war hier ferner, ob der Bundesminister des Innern hinsichtlich (aller) amtlichen Informationen der IMK grundsätzlich zur Gewährung des Informationszuganges verpflichtet ist.
Soweit er als Teilnehmer der IMK an der Willensbildung der Konferenz mitwirkt, unterliegt
er als „Behörde“ i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 dem IFG.
Seine Beteiligung an der Willensbildung der IMK begründet für ihn aber noch keine „gesamthänderische IFG‐Verantwortlichkeit“ hinsichtlich aller Informationen der IMK. Er ist nur
hinsichtlich der Informationen verfügungsbefugt, die er selbst in die IMK eingebracht hat.
Mit Blick auf die Entscheidungszuständigkeit ist zu unterscheiden zwischen der Herausgabe
der IMK‐Beschlüsse, der Herausgabe der IMK‐Protokolle und der vom BMI selbst eingebrachten Anträge.
Der Bundesminister des Innern kann zwar Beschlüsse der IMK initiieren sowie mit seinen
Argumenten auf die Beschlussfassung Einfluss nehmen. Er ist aber kein verantwortlicher
„Mitautor“ und trägt keine Verantwortung für die Beschlüsse, da ihm kein Stimmrecht zusteht. Ein IFG-Antrag kann sich deshalb grundsätzlich nur auf die Gewährung des Informationszuganges zu den Anträgen richten, die der Bund selbst eingebracht hat. Über den Antrag
auf Informationszugang entscheidet die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist (§ 7 Abs. 1 S. 1 IFG). Ausweislich der Gesetzesbegründung hat
eine Behörde die Verfügungsbefugnis über ihre eigenen von ihr selbst erhobenen Informationen. Bei Informationen, die die Behörde von dritten oder von anderen Behörden und Einrichtungen erhalten habe, sei unbeschadet der gesetzlichen Ausnahmen maßgebend, ob die Behörde über diese Information kraft Gesetzes oder – gegebenenfalls stillschweigender – Vereinbarung ein eigenes Verfügungsrecht erhalte (BT-Drucksache 15/4493, S. 14). Zur Verfügungsbefugnis von Gastteilnehmern des Bundes in Ländergremien enthält die Gesetzesbegründung keine Aussage. Martini hält eine Verfügungsbefugnis des Bundes hinsichtlich der
Protokolle für problemträchtig, da diese vor allem Beratungsbeiträge der Innenminister der
Länder und ihrer Mitarbeiter wiedergeben. *
*Martini aaO, S. 126
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6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit