ges die bereits aufbereiteten Unterlagen nicht (mehr) erhalten hat, ist unerheblich. Auch der
zweite Antragsteller zog jedoch seinen IFG-Antrag vor Gewährung des Informationszuganges
zurück, so dass auch für ihn keine gebührenpflichtige Leistung erbracht wurde. Hätte er den
Antrag weiter verfolgt und die bereitgestellten Informationen erhalten, wäre er zahlungspflichtig gewesen.
4.2.3 IFG-Anträge müssen beschieden werden
Sofern das Haushaltsinteresse gefährdet ist, weil der Antragsteller weiterhin eine Gebühr aus
einem vorherigen IFG-Verfahren schuldet, kann bei einem erneuten Antrag ein Vorschuss
bzw. eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Über den IFG- Antrag muss jedoch zeitnah
entschieden werden.
Ein Antragsteller hatte die vom Bundesministerium des Innern (BMI) erhobene Gebühr für
einen früheren IFG-Antrag noch nicht bezahlt. Vor diesem Hintergrund teilte das Ministerium
dem Antragsteller mit Blick auf einen aktuellen Antrag mit, dass hier mit einer Gebühr in
Höhe von 120 Euro zu rechnen sei und über den aktuellen Antrag erst nach Zahlung der noch
offenen „alten“ Gebühr entschieden werde. Da der Antragsteller jegliche Zahlungsverpflichtung bestritten, unterschiedliche Zustelladressen angegeben und auch erfolgte Zustellungen
abgestritten habe, sei die Bearbeitung und Bescheidung ausgesetzt worden. Deshalb sei ausnahmsweise auch kein Vorschuss in Betracht gekommen.
Diese Sichtweise konnte ich nicht teilen. Eine Norm, die den verfahrensrechtlichen Anspruch
auf Bescheidung eines neuen Antrags aufgrund eines Zahlungsverzugs beschneidet, existiert
nicht.
Für die Fälle, in denen das Haushaltinteresse des Bundes gefährdet ist, wurde die Vorschussregelung des § 15 BGebG geschaffen. So kann ein Vorschuss dann erhoben werden, wenn das
Haushaltsinteresse gefährdet ist, weil mit einem Zahlungsausfall zu rechnen ist (siehe hierzu
Nr. 4.2.1). Diese Voraussetzungen für die Erhebung eines Vorschusses bzw. einer Sicherheitsleistung sind im hier beschriebenen Fall erfüllt. Ich habe das BMI daher aufgefordert, den
Antrag unverzüglich zu bearbeiten. Wenn eine Behörde in einem solchen Fall allerdings eine
eingehende Zahlung vorrangig auf die „Altschuld“ verrechnet und nur darüber hinausgehende
Beträge auf den festgesetzten Gebührenvorschuss bzw. die Sicherheitsleistung berechnet, ist
dies aus meiner Sicht nicht zu beanstanden. Die Bescheidung des Antrags war zum Ende des
Berichtszeitraums allerdings noch nicht erfolgt.
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6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit