4 Einzelfälle
4.1 Auswärtiges Amt
4.1.1 Keine Informationen zu Zahlen und Eingruppierung der Mitarbeiter deutscher
Auslandsvertretungen
Das Auswärtige Amt lehnte einen Antrag auf Zugang zu den Stellenplänen deutscher Auslandsvertretungen zu Recht ab.
Mit einem IFG-Antrag wollte ein Bürger mehr über die Eingruppierung der Mitarbeiter an
den deutschen Auslandsvertretungen erfahren. Er bat daher das Auswärtige Amt (AA) um
eine Übersicht über die Zahl und die Eingruppierung der von Deutschland entsandten und der
lokal beschäftigten Mitarbeiter geordnet nach Auslandsvertretungen. Zudem bat er um eine
Gegenüberstellung der Gesamtzahl der verfügbaren Stellen zu den besetzten Stellen.
Das AA teilte dem Antragsteller die Gesamtzahl aller bei ihm beschäftigten Mitarbeiter, getrennt nach In- und Ausland und die Zahl der entsandten und lokal Beschäftigten aufgeschlüsselt nach ihrer Eingruppierung in die entsprechenden Laufbahnen mit.
Im Übrigen lehnte es den Antrag unter Verweis auf die Ausschlussgründe des § 3 Nr. 1 lit. a)
und c) IFG ab. Zur Begründung machte es geltend, dass die Erteilung der begehrten Auskünfte nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren oder äußeren Sicherheit haben könne,
da sie klare Rückschlüsse auf die personelle Ausstattung der Auslandsvertretungen und entsprechende Vergleiche zwischen verschiedenen Vertretungen zuließe. Dies seien sicherheitsrelevante Informationen und Bestandteile bestehender Sicherheitskonzepte, deren Herausgabe
die Gefährdung der Botschafts- und Konsulatsangehörigen erhöhte und Rückschlüsse auf die
Zahl und die Art der eingesetzten Sicherheitskräfte zuließe. Zudem könnte die Herausgabe der
Informationen dazu führen, dass deren Bekanntwerden nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen hätte. Insbesondere Nachbarländer von vergleichbarer Bevölkerungsgröße und Wirtschaftskraft in einer Region könnten durch einen Vergleich der Zahlen
und der Eingruppierung ungewollte Rückschlüsse auf die Einschätzung der Bedeutung ihres
Landes für die Bundesrepublik Deutschland ziehen.
Der Petent wandte sich daher mit der Bitte um Vermittlung an mich. Aufgrund der nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen des AA kam ich zu dem Schluss, dass die teilweise
Ablehnung des Informationszuganges gerechtfertigt war und deshalb keine Veranlassung zu
einer Beanstandung gab.
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6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit