Meine Rolle als datenschutzrechtliche Kontroll- und Aufsichtsbehörde ist daher hinsichtlich
der Bereichsausnahme des § 3 Nr. 8 IFG im Ergebnis nicht anders zu bewerten, als die Rolle
des Bundeskanzleramts als allgemeine Fach- und Dienstaufsichtsbehörde.
Darüber hinaus waren die Anträge jedoch auch nach § 3 Nr. 1 lit. c) IFG abzulehnen. Danach
besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren oder äußeren Sicherheit haben kann.
Dies war bei den Anträgen der Fall.
Dieser Ausschlusstatbestand dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder (so die Gesetzesbegründung zum IFG, BT-Drs. 15/4493, S. 9). Umfasst ist hiervon etwa der Schutz der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen, insbesondere der Sicherheitsbehörden.
Hierbei genügt jedoch nicht jeder mögliche Eintritt von Nachteilen, sondern es bedarf eines
besonderen Gewichts für die innere Sicherheitslage auf der Grundlage einer plausiblen und
nachvollziehbaren Prognoseentscheidung (so etwa OVG Bln-Bbg, Urteil vom 20. März 2012,
12 B 27.11, Rn. 36, -juris-).
Nach § 1 Abs. 2 BND-Gesetz sammelt der Bundesnachrichtendienst zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die
Bundesrepublik Deutschland sind, die erforderlichen Informationen und wertet sie aus.
Es handelt sich daher bei den in diesem Zusammenhang entstehenden Unterlagen um besonders sensible Informationen, deren Bekanntwerden die Arbeitsweise des Bundesnachrichtendienstes offenlegen und damit dessen Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigen könnte.
Ein Zugang zu den begehrten Informationen konnte daher nicht gewährt werden.
6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
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