mit der dieses Jedermann-Recht über die Staatsarchive hinaus auch auf die laufende Verwaltung übertragen wurde.
Mit seinem anschließenden Referat nahm Dr. Erik Hevers das Verhältnis von Informationsfreiheit und Forschung in den Blick. Hevers sprach sich mit Blick auf die verfassungsrechtliche Ableitung und Garantie der Forschungsfreiheit für eine wissenschaftsfreundliche Auslegung der Ausschlussgründe des Informationsfreiheitsrechtes aus. Das heutige Informationsfreiheitsrecht genügt nach seiner Auffassung „allein nicht, um wissenschaftliche Informationsinteressen angemessen zu bedienen“. Erforderlich seien erweiterte Zugangsmöglichkeiten der Forschung u.a. durch eine Erweiterung des Anwendungsbereiches des Informationszugangs auch auf Informationen aus Legislative und Judikative und ein „strikter Abbau absoluter Schrankenbestimmungen“. Diese Erweiterung sollte durch eine „generelle Zweckbindung“ und eine Sanktionierung von Verstößen flankiert werden.
Mit der Frage des Informationszuganges zu Legislativakten beschäftigte sich Dr. Henning
Blatt in seinem Referat. Dem Informationszugang zu vertraulichen Dokumenten von Bundestag und Bundesrat zu ihrer verfassungsrechtlichen Tätigkeit bei der Gesetzgebung z.B. zum
Atomausstieg stehen die Vertraulichkeitsregelungen der Geschäftsordnungen von Bundestag
und –rat entgegen. Denkbar hält er einen Zugriff auf diese Dokumente „quasi durch die Hintertür“, soweit diese den Ressorts vorliegen. Diese Fragestellung untersuchte Dr. Blatt mit
Blick sowohl auf das IFG als auch auf das UIG. Er sieht nach dem Wortlaut beider Gesetze
keine Möglichkeit, einen Antrag auf Informationszugang abzulehnen. Der Ausgang einschlägiger anhängiger Revisionsverfahren bleibt abzuwarten.
Seit 2016 verfügt auch Baden-Württemberg über ein Informationsfreiheitsgesetz, das Dr. Alfred Debus, Referent im (Landes-)Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration vorstellte. Eine gesetzliche Verpflichtung auch zur proaktiven Bereitstellung von staatlichen und
kommunalen Informationen sieht das neue Landesinformationsfreiheitsgesetz nicht vor. Die
Landesregierung kann ein solches Informationsregister aber durch Rechtsverordnung einrichten.
Rheinland-Pfalz verfügte bereits seit längerem über ein Informationsfreiheitsgesetz, das nunmehr novelliert als Transparenzgesetz die staatliche Verwaltung des Landes nicht nur zur
Gewährung des Informationszuganges auf Antrag, sondern auch zur proaktiven Bereitstellung
von Informationen verpflichtet. Die Städte und Gemeinden hatten sich im Gesetzgebungsverfahren mit Blick auf Kosten und Ressourcen insoweit gegen eine Einbindung ausgesprochen.
Das neue Landesrecht erläuterte Dr. Stefan Brink, im September 2016 noch ständiger Vertreter des Landesbeauftragter in Rheinland-Pfalz und seit dem 01. Januar 2017 neuer Landesbeauftragter von Baden-Württemberg. Ich bin gespannt, was wir in einigen Jahren sowohl aus
den Erfahrungen mit dem rheinland-pfälzischen als auch dem baden-württembergischen Landesrecht mit ihren durchaus unterschiedlichen Akzentsetzungen lernen können.
Zum Abschluss des zweiten Tages stellte Dr. Hannah Wirtz nach einem kurzen Überblick
über das modifizierte Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) die bestehenden Divergenzen zwischen den Regelungen des IWG und des IFG des Bundes dar, wobei ein Fokus
ihres Referates auf den damit verbundenen Schwierigkeiten für die Adressaten und Anwender
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6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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