gen zur Reichweite, der Rechercheverpflichtung, zur Durchführung von Drittbeteiligungsverfahren und zur Gebührenerhebung.
Die meisten IFG-Anträge beziehen sich auf Vorgänge aus dem Bereich der Außenwirtschaft
und auf Fördermaßnahmen.
Beanstandungswürdige Verstöße gegen das IFG wie insbesondere eine in erheblichem Umfang fehlerhafte Anwendung von Ausschlusstatbeständen wurden bei der stichprobenartigen
Kontrolle der Vorgänge aus den Jahren 2014, 2015 und 2016 nicht festgestellt. Die Gebührenbemessung war nicht zu beanstanden; das Verbot abschreckender Gebührenfestsetzung (§
10 Abs. 2 IFG) wurde berücksichtigt. Sofern der Informationszugang abzulehnen war, wurde
dies vom BAFA regelmäßig nachvollziehbar begründet. Die Bearbeitung erfolgte in der Regel
fristgerecht. In den geprüften Fällen war auch die richtige Zuordnung/Unterscheidung der
Anfragen als IFG-Anträge bzw. Bürgeranfragen nicht zu beanstanden.
Strukturellen Optimierungsbedarf habe ich im Bereich der Veröffentlichungspflichten nach
§ 11 IFG gesehen. Im Rahmen einer aktiven Informationspolitik müssen die Behörden und
öffentlichen Stellen des Bundes Organisations- und Aktenpläne bereitstellen und sollen darüber hinaus weitere geeignete Informationen in elektronischer Form allgemein zugänglich
machen. Diesen (proaktiven) Veröffentlichungspflichten gem. § 11 Abs. 2 und 3 IFG kam die
Behörde zum Zeitpunkt des Besuches nach.
Das BAFA hatte viele Fachinformationen veröffentlicht, aber keine Verzeichnisse i. S. d. § 11
Abs. 1 IFG, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und –zwecke erkennen
lassen. Zudem fanden sich auf der Internetseite keine allgemeinen Informationen zum IFG.
Diese Defizite sind inzwischen behoben.

3.2.4 Optimierungsbedarf beim Bundesversicherungsamt
Meine Kontrolle ergab eine höchst unterschiedliche Qualität der Anwendung des IFG, die im
Wesentlichen auf die dezentrale Bearbeitung ohne zentrale Koordination und Beratung zurückzuführen ist.
Erstmals seit Einführung des IFG stattete ich dem Bundesversicherungsamt (BVA) im September 2017 einen Beratungs- und Kontrollbesuch ab. Beim überwiegenden Teil der gesichteten Vorgänge aus den Jahren 2012 bis 2017 konnte eine im wesentlichen gesetzeskonforme
und bürgerfreundliche Bearbeitung der Anträge festgestellt werden. Die Bearbeitungsqualität
in den Fachreferaten war allerdings unterschiedlich. Als Grund lässt sich vor allem die bisher
fehlende zentrale Unterstützung und Beratung identifizieren. Eine Dienstanweisung (IFGLeitfaden) war bereits im Sommer 2017 in Vorbereitung, konnte aber bis Ende 2017 noch
nicht fertig gestellt werden.
Die Uneinheitlichkeit der Bearbeitung zeigte sich z.B. bei der Gebührenerhebung. In einigen
Fällen wurden z.B. Vorschüsse von den Antragstellern verlangt, ohne dass eine Gefährdung
des Haushaltsinteresses ersichtlich gewesen wäre. Außerdem wurde für die Gebührenfestset– 62 –

6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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