Das IFG sieht keine Beschränkungen bei der Verwendung der nach diesem Gesetz vom Antragsteller erlangten amtlichen Informationen vor. Gleichwohl wurde in einem Fall der Informationszugang ohne nähere Begründung nur mit der Maßgabe einer Verwendungsbeschränkung gewährt, mit der auch eine nur teilweise Veröffentlichung und die Verwendung für
Werbezwecke ausgeschlossen werden sollte. Eine Anwaltskanzlei hatte 2014 im Auftrag eines Herstellers von Ratten- und Mausefallen Informationszugang zu Gutachten des dem
BMEL nachgeordneten Friedrich-Löffler-Instituts für Tiergesundheit beantragt, die zu Produkten dieses Unternehmens erstellt worden waren.
Geistiges Eigentum oder schutzwürdige technische Betriebsgeheimnisse des Unternehmens
(§ 6 Satz 1 bzw. Satz 2 IFG) konnten hier durch den Informationszugang zweifellos nicht
verletzt werden, da Details der Mausefalle oder ihres Produktionsweges dem Hersteller selbst
ja bekannt waren, ein nicht konsentierter Informationsabfluss geschützter Informationen an
Konkurrenten des Herstellers hier also gerade nicht zu befürchten war. Auch sah ich keine
Anhaltspunkte für einen Schutz extern entwickelten geistigen Eigentums besonders elaborierter, noch nie dagewesener Begutachtungs- und Testverfahren für Mausefallen.
Sofern hier geistiges Eigentum des „amtlichen“ Gutachtenverfassers bzw. seiner Behörde
angenommen wurde, steht dies nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes dem Informationszugang nicht entgegen. „Jedenfalls soweit nicht Urheberrechte außenstehender Dritter betroffen sind, ist es der Behörde in aller Regel versagt, ein bestehendes
urheberrechtliches Schutzrecht gegen Informationszugangsansprüche zu wenden“ (BVerwG,
Urteile vom 25. Juni 2015, 7 C 1/14 -juris- und 7 C 2/14, jeweils Rn. 38 f. -juris-).
Die Durchsicht der IFG-Vorgänge im BMEL zeigte im Übrigen, dass Gebühren bürgerfreundlich und mit Augenmaß unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben erhoben werden. In zahlreichen einfach gelagerten Fällen mit geringem Personalaufwand wurden Informationen gebührenfrei bereitgestellt, wie dies auch durch § 1 Abs. 1 IFGGebV i.V.m. Nr. 1.1 des Gebühren- und Anlagenverzeichnis gesetzeskonkretisierend gefordert wird.
3.2.3 Positive Routine beim BAFA
Bei meinem Beratungs- und Kontrollbesuch 2016 im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) konnte ich eine überwiegend zugangsfreundliche Bearbeitung feststellen,
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den Fachabteilungen und dem Zentralbereich beraten
und Fragen zum Informationsfreiheitsrecht beantworten.
Das BAFA arbeitet in den Bereichen Energie, Wirtschafts- und Mittelstandsförderung, Außenwirtschaft und Abschlussprüferaufsichtsstelle.
Eine Kernaufgabe des Amtes ist die Ausfuhrkontrolle. Das BAFA ist hier Genehmigungsbehörde und wirkt in enger Kooperation mit anderen Bundesbehörden an einem komplexen Exportkontrollsystem mit.
Das BAFA hatte mich um Beratung der mit dem IFG befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus unterschiedlichen Abteilungen/Fachbereichen gebeten. Dabei ging es u. a. um Fra6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
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