3.2 Die Ergebnisse der Beratungs- und Kontrollbesuche im Berichtszeitraum
3.2.1 Beratungs- und Kontrollbesuch beim BMFSFJ
Die Bearbeitung von IFG-Anträgen durch das Bundesministerium für Familien, Senioren,
Frauen und Jugend erfolgt nahezu optimal.
Im September 2016 haben drei meiner Mitarbeiter das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hinsichtlich der Bearbeitung von IFG-Anträgen beraten
und kontrolliert. Hierzu wurde eine Stichprobe von Fällen aus den Jahren 2014 bis 2016 gezogen und diese hinsichtlich des Verfahrensablaufs und der getroffenen Entscheidungen geprüft. Im Ergebnis zeigte sich insbesondere, dass die hausinternen Dienstanweisungen zur
Bearbeitung von IFG-Anträgen durch die Fachreferate zur guten Ablauforganisation beitragen. Durch die zentrale Antragsbearbeitung und die Unterstützung der Fachbereiche bei der
Zulieferung der begehrten Informationen ist im BMFSFJ eine hohe Qualität der Antworten
bei weitgehender Einhaltung der vorgegebenen Fristen gewährleistet. Ich habe dem BMFSFJ
lediglich empfohlen, bei einer absehbaren Überschreitung der Monatsfrist des § 7 Abs. 5 IFG
die Antragsteller über die Gründe hierfür in Kenntnis zu setzen und auf seiner Internetseite
verstärkt auf die Möglichkeiten einer Antragstellung nach dem IFG und die Zuständigkeiten
für die Bearbeitung hinzuweisen. Zudem haben meine Mitarbeiter das Ministerium zum Umgang mit pseudonymen Antragstellungen zu Fragen der Abgrenzung zu anderen Regelungen
des Informationszugangs beraten.
Insgesamt ergab die Kontrolle des BMFSFJ ein sehr erfreuliches Bild hinsichtlich der Bearbeitung von IFG-Anträgen.

3.2.2 Mit dem IFG nicht in der Mausefalle
Positives Ergebnis des Beratungs- und Kontrollbesuches beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.
Im Berichtszeitraum habe ich erstmals die Anwendung des IFG im Bundeministerium für
Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) kontrolliert.
Das IFG wird im BMEL korrekt und bürgerfreundlich angewendet. Insbesondere ergaben sich
keine Hinweise auf Mängel bei der Organisation und Verfahrenssteuerung oder bei der Anwendung der materiellen und verfahrensrechtlichen Vorgaben des Gesetzes.
Die Entwürfe der IFG-Bescheide werden dem Staatssekretär regelmäßig zur Kenntnisnahme
und Billigung vorgelegt. Die Aktenführung ist - von wenigen Ausnahmen abgesehen - übersichtlich und systematisch. § 7 Abs. 5 IFG gebietet, dem Antragsteller die Information unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monates erfolgen. Diese Monatsfrist des § 7 Abs. 5 wird in der Regel eingehalten oder jedenfalls nur geringfügig überschritten.
– 60 –

6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

Select target paragraph3