Darüber hinaus wurde bei vielen Eingaben meine Vermittlungstätigkeit wegen fehlender
Mitwirkung der Antragsteller beendet: Z.B. wurde keine zustellfähige Adresse genannt, die
aber zur Bescheidung erforderlich ist, sofern belastende Rechtswirkungen - wie eine Teilablehnung des Antrages oder eine Gebührenpflicht - festgesetzt werden. Teilweise erhielt ich
aber auch auf Rückfragen keine Antwort und stellte das Verfahren entsprechend ein.
Die Diskrepanz zwischen den vielen Vermittlungsersuchen zum Thema Gebühren und der
geringen Anzahl der in diesem Bereich erzielten Ergebnisse ist zunächst erstaunlich. Sie erklärt sich jedoch hauptsächlich dadurch, dass viele der diesen Eingaben zugrundeliegenden
IFG-Anträge aufgrund einer berechtigten Gebührenforderung zurückgezogen wurden. In anderen Fällen gaben die Behörden die Informationen letztlich kostenlos heraus, weshalb ebenfalls keine Erfassung vorgenommen und der Vorgang als „Zugang gewährt“ gewertet wurde.
Ein weiteres Phänomen, welches in der Vermittlungstätigkeit zunehmend zu beobachten ist,
ist die Antragstellung unter Pseudonym. Da für das IFG-Antragsverfahren nach § 12 Abs. 1
IFG niedrige formale Anforderung gelten, ist die Zulässigkeit des IFG-Antrags grundsätzlich
auch in solchen Fällen gegeben. Die offensichtlich unter Pseudonym getätigten Eingaben im
Verhältnis zur Gesamtzahl sind in der Abbildung 6 grafisch aufbereitet worden.
Abbildung 6 8

3.1.2 IFG-Anträge an meine Behörde
Der Zugang zu amtlichen Informationen meiner Behörde konnte in den meisten Fällen gewährt werden. Teilweise scheiterte der Informationszugang aber an Formalien.
Auch mein Haus selbst unterliegt den Vorschriften des IFG und ist als auskunftsverpflichtete
Stelle selbst verstärkt Ziel von Informationsbegehren. So gingen im Berichtszeitraum
8

„Nettozählung“ im Sinne von Abbildung 3

6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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