Die Behörden sind zudem nicht verpflichtet, die Daten zu prüfen – insbesondere nicht auf
Richtigkeit, Vollständigkeit und Plausibilität.
Zum Zweck der Beratung der Behörden und als Ansprechstelle für die Länder wird eine zentrale Stelle eingerichtet. Die Regelungen gelten für Daten, die nach dem 13. Juli 2017 erhoben
wurden bzw. die nach diesem Stichtag zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben durch
die Behörden verwendet werden. Die erstmalige Bereitstellung der Daten soll spätestens zum
13. Juli 2018 erfolgen.
Mit dieser Anpassung des EGovG hat der Gesetzgeber einen ersten und wichtigen Schritt zur
Veröffentlichung von Verwaltungsdaten gemacht. Im Rahmen der parlamentarischen Beratung wurde der Regierungsentwurf zudem nochmals im Hinblick auf den Umfang der zu veröffentlichenden Daten angepasst. Die aber immer noch eher restriktive Definition der zu veröffentlichenden Daten und die vorhandenen Ausschlussgründe lassen jedoch weiterhin viel
Raum für eine negative Entscheidung der Behörden. Die vorgesehene Evaluierung des Gesetzes innerhalb von vier Jahren lässt aber darauf hoffen, dass die Regelungen eine Weiterung
erfahren werden. Der Umgang mit den Regelungen in der behördlichen Praxis wird sich spätestens zur Jahresmitte 2018 zeigen.
– 52 –
6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit