Eine Aufwertung hat GovData mit den Regelungen des Ersten Gesetzes zur Änderung des EGovernment-Gesetzes erfahren. Damit werden die Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung nunmehr zur Veröffentlichung offener Verwaltungsdaten verpflichtet. Neben den
Daten selbst sollen auch Metadaten generiert und zentral auf GovData als dem nationalen
Metadatenportal veröffentlicht werden. Durch diese Verpflichtung wird der Datenbestand der
Bundesbehörden im Portal weiter anwachsen. Die bislang nicht auf dem Portal vertretenen
Behörden sollten sich daher zeitnah mit dessen Möglichkeiten vertraut machen und ggf. auch
die automatisierten Varianten zur Bereitstellung von Daten als Option ins Auge fassen. Die
weitere Entwicklung des Portals werde ich mit Interesse verfolgen.

2.3.2 Das „Open-Data-Gesetz“
Der Deutsche Bundestag hat Regelungen zur Veröffentlichung von Verwaltungsdaten beschlossen.
Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes wurden Regelungen zur
Bereitstellung offener Daten durch die Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung in das
E-Government-Gesetz (EGovG) eingefügt. Nach dem neuen § 12a EGovG sind diese verpflichtet, unbearbeitete Daten, die sie zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben
erhoben haben oder durch Dritte in ihrem Auftrag haben erheben lassen, zum Datenabruf über
öffentlich zugängliche Netze bereitzustellen. Die Bereitstellung der Daten hat grundsätzlich
unverzüglich nach ihrer Erhebung, entgeltfrei und zur uneingeschränkten Weiterverwendung
in maschinenlesbarem und mit Metadaten versehenem Format zu erfolgen. Die Metadaten
sollen im nationalen Portal GovData eingestellt werden. Als Daten im Sinne dieser Regelung
gelten jedoch nur solche,
• die elektronisch gespeichert und in Sammlungen wie Tabellen oder Listen strukturiert
vorliegen,
• ausschließlich Tatsachen enthalten, die außerhalb der Behörde liegende Verhältnisse
betreffen,
• nicht das Ergebnis einer Bearbeitung anderer Daten sind oder nach der Erhebung keine
Bearbeitung erfahren haben, außer aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen und
ohne die eine Veröffentlichung nicht möglich wäre
• und die nicht zu Forschungszwecken erhoben wurden.
Daten müssen dann nicht bereitgestellt werden, wenn kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht, insbesondere nach den §§ 3 bis 6 des IFG besteht, ein Zugangsrecht erst nach
Beteiligung eines Dritten bestünde, die Daten ohne Auftrag der Behörde von einem Dritten
erstellt und ohne rechtliche Verpflichtung übermittelt wurden oder die Daten bereits über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden.

6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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