ihre Beiträge, ihre Kritik und ihre Anregungen nach außen dringen. Den Behördenleitungen
würde auf diese Weise ein nicht unerhebliches Instrument zur Fehlererkennung, -prävention
und Steuerung genommen, was zu einer beträchtlichen Funktionsbeeinträchtigung der Aufsicht und hieraus resultierend der korrekten, rechtmäßigen und haushaltskonformen Wahrnehmung der Aufgaben führen könnte. In Anlehnung an die Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 18. Mai 2017 - OVG 12 B 17.15,
Rn. 22) kann daher eine Einstufung als Verschlusssache und damit der Ausschluss des Informationszuganges nach § 3 Nr. 4 IFG in Betracht kommen. Darüber hinaus könnte nach der
Rechtsprechung des BVerwG vom 20. Oktober 2016 (BVerwG 7 C 20/15 und BVerwG 7 C
23/15) auch der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 2 IFG greifen.
Die Berichte der Innenrevision enthalten naturgemäß zahlreiche Informationen über die geprüften Bereiche. Oftmals wird auch eine Zuordnung der Prüfungsfeststellungen zu einzelnen
Beschäftigten der Behörden mit mitunter sehr sensiblen, sicherheitsrelevanten oder korruptionsgefährdeten Dienstposten möglich. Wie aus den eingesehenen Dokumenten im UBA ersichtlich und auch durch die Mitarbeiter der Innenrevisionen bestätigt, ist eine teilweise
Schwärzung oftmals nicht möglich, da Sinngehalt und Informationszusammenhang aufgelöst
würden. Mit der Offenlegung von amtlichen Informationen der Innenrevision werden zudem
oftmals auch personenbezogene Informationen von Mitarbeitern und Dritten berührt, die
selbst nicht stets auch als „Bearbeiter“ oder „Sachverständige“/Gutachter minder schutzbedürftig sind.
Somit bedarf es gerade hier bei der Prüfung von IFG-Anträgen auf Zugang zu den Berichten
der Innenrevisionen stets einer sehr sorgfältigen Einzelfallprüfung und -entscheidung.

2.2.4 Transparenz beim Behördensponsoring
Auch Informationen zum sog. Behördensponsoring durch Private unterliegen grundsätzlich
dem Informationszugang. Der Schutz personenbezogener Daten von Einzelsponsoren kann
mitunter eine (Dritt-)Beteiligung dieser Sponsoren erforderlich machen. Die Sponsoren sind
dem Antragsteller ohne Drittbeteiligung zu nennen, wenn es sich um juristische Personen
handelt.
Unternehmen und mitunter auch Einzelpersonen unterstützen Bundesbehörden und Gerichte
durch Sponsoring. Dies umfasst z.B. Schenkungen an die Bibliotheken, Finanzierung von
Kampagnen zur gesundheitlichen Aufklärung oder Unterstützung bei Veranstaltungen der
Behörden. Die Bundesregierung veröffentlicht im zweijährigen Turnus einen Sponsoringbericht. Darin werden neben der Gesamtsumme der Sponsoringleistungen an die Ressorts und
sonstigen Bundesbehörden und Bundesgerichte auch Einzelleistungen mit einem Wert von
über 5.000 Euro aufgeführt.
Vor diesem Hintergrund stellte ein Journalist IFG-Anträge bei allen obersten Bundesbehörden
zu Höhe und Sponsoren aller Einzelleistungen unter dem genannten Schwellenwert. Da sich
einige Behörden zunächst mit Hinweis auf den Schutz personenbezogener Daten (§ 5 IFG)
oder schutzwürdige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (§ 6 S. 2 IFG) weigerten, die Infor– 48 –

6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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