Die bloße Erstellung von (Übersichts-)Listen zu vorhandenen amtlichen Informationen wie
z.B. den Überschriften von Gutachten der wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages ist mit vergleichbar geringem Aufwand möglich, wie die Addition der Bestellmengen
von Bürobedarf nach Artikelnummern und Preisen. Im Berichtszeitraum konnte ich in mehreren Fällen, in denen Listen mit den internen Weisungen von Jobcentern angefragt wurden,
vermitteln. Übersichtslisten sind nicht nur für den Antragsteller vorteilhaft, da er damit eine
Grundlage für eine Konkretisierung seines Informationsbegehrens erhält. Auch für Behörden
kann dies zu einer Reduzierung der Arbeitslast führen, wenn der Antragsteller einen weitergehenden (Folge-) Antrag anschließend auf einzelne, in der Liste aufgeführte Dokumente
beschränkt. Eine aufwändige detaillierte inhaltliche Überprüfung zahlreicher Dokumente in
großen Informationsbeständen kann so im beiderseitigen Interesse vermieden werden.
Mitunter werden IFG-Anträge gestellt, bei denen die gewünschte Information zunächst errechnet werden müsste, eine von der Rechtsprechung für geboten erachtete Addition aber
nicht ausreicht, um dem Informationswunsch zu entsprechen. Dies war z.B. der Fall bei einer
Anfrage zu Informationen der Gesamtkosten für Bildungsgutscheine (mit einer Aufschlüsselung der Kosten je Bildungsträger) eines Jobcenters. Da für die einzelnen Leistungen Rückzahlungen des Bildungsträgers zu prüfen und durch Abzug rechnerisch zu berücksichtigen
waren, war hier m.E. nicht mehr von einer schlichten Informationsaufbereitung auf der
Grundlage bereits „vorstrukturierter“, konkret erfasster und saldierter Zahlungs- und Rückzahlungsdetails auszugehen.
Gegenstand eines anderen IFG-Antrages waren Informationen zu Arbeitslosigkeit und Vermittlungsquote in einem bestimmten Beruf. Die angefragten Werte werden von der Bundesagentur für Arbeit (BA) nur für die jeweiligen Berufsgruppen errechnet, weshalb hier zur
Befriedigung des konkreten Informationsbegehrens des Antragstellers eine Sonderauswertung
mit statistischen Methoden notwendig gewesen wäre. Hierzu war die BA aber nach dem IFG
nicht verpflichtet. Die BA erstellt solche Sonderauswertungen „außerhalb des IFG“ aber regelmäßig auf Rechnung, wodurch ein Zugang zu den neu zu erstellenden Informationen also
faktisch möglich ist.

2.2.3 Berichte der Innenrevisionen sind nicht immer herauszugeben
Das IFG findet zwar nach gegenwärtiger Rechtslage grundsätzlich auch Anwendung auf amtliche Informationen in Unterlagen der Innenrevision der Bundesbehörden, sofern für diese
Behörden keine sog. Bereichsausnahme nach § 3 Nr. 8 IFG geregelt ist. In Einzelfällen kann
der Informationszugang aber beschränkt sein, wenn gesetzliche Versagungsgründe dies erfordern.
Bereits in meinem 3. Tätigkeitsbericht hatte ich den Zugang zu Berichten der Innenrevisionen
thematisiert (3. TB, Nr. 5.8.2 und 5.8.3.) und dabei Zweifel an den entsprechenden ablehnenden Behördenentscheidungen geäußert. Auch im aktuellen Berichtszeitraum haben mich Petenten um Vermittlung bei ihren Anträgen auf Zugang zu den Berichten der Innenrevisionen
gebeten. So hatte beispielsweise das Umweltbundesamt (UBA) einen IFG-Antrag auf Zugang
– 46 –

6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

Select target paragraph3