Die Auskunft aus oder Einsicht in Akten des Bundesverfassungsgerichts richtet sich für am
Verfahren nicht Beteiligte ausschließlich nach § 35b BVerfGG.
Soweit sich die Fragen des Petenten auf Einschätzungen und Bewertungen zu eigenen Entscheidungen und/oder entscheidungsrelevanten Rechtsfragen oder Tatsachen durch das
BVerfG bezogen und das BVerfGG insoweit den Informationszugang nicht eröffnete, ist ein
„hilfsweiser Rückgriff“ auf den Auskunftsanspruch nach dem IFG nicht möglich, soweit das
Gericht „verfahrensbezogen“ auch hier in und zu seiner richterlichen Kernfunktion gefragt
werden sollte. Allgemeine Fragen zu Rechtseinschätzungen oder Bewertungen, die losgelöst
von konkreten gerichtlichen Verfahren gestellt werden, können zwar Gegenstand von Bürgeranfragen sein. Auch hier gilt jedoch der Grundsatz, dass das Gericht „durch seine Urteile“
spricht und darüber hinaus – soweit nicht explizit gesetzlich geregelt – keine „allgemeine“
Rechtsauskunfts- und Beratungsfunktion hat.
Das IFG eröffnet den Informationszugang bei Bundesgerichten im Ergebnis also insoweit, als
diese auch Aufgaben der inneren Verwaltung wahrnehmen.
6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
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