be an das Bundesarchiv bei den Behörden nach dem Informationsfreiheitsgesetz tatsächlich
zugänglich gemacht worden waren.
Mit dieser Regelung hätten die abgebenden Behörden gewissermaßen einen „Freibrief“ erhalten, sich dem Zugangsanspruch durch Abgabe an das Bundesarchiv zu entziehen.
Ich freue mich, dass meine kritischen Anmerkungen zu dieser beabsichtigten Gesetzesänderung mit der Übernahme meines Formulierungsvorschlages für § 11 Abs. 5 BArchG Gehör
gefunden haben.
„Soweit Unterlagen nach einem Informationszugangsgesetz einem Informationszugang offen
gestanden haben“, bleibt der Informationszugang z.B. nach dem IFG auch im Bundesarchiv
möglich. Die „Flucht ins Archiv“ wird damit ausgeschlossen und Transparenz gewährleistet.
4.13 Bundesverfassungsgericht
4.13.1 Das Bundesverfassungsgericht und das IFG
Soweit nicht die richterliche Kernaufgabe der Rechtsprechung betroffen ist, ist auch das Bundesverfassungsgericht zur Zugangsgewährung nach dem IFG verpflichtet.
Ein Petent begehrte vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Informationen zur Reform des
sog. Sterbehilfeverbots, das dort mit mehreren Verfassungsbeschwerden angegriffen wurde.
Er bat um Auskünfte zu diesen Verfassungsbeschwerdeverfahren und um Beantwortung von
Fragen zu einem nach seiner Vermutung zu den Akten gelangten Schreiben des Vorsitzenden
der Bundesärztekammer an die Abgeordneten des Deutschen Bundestages im Zusammenhang
mit der Beschlussfassung über einen Gesetzentwurf.
Das BVerfG wies den Antragsteller auf § 20 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
(BVerfGG) hin, der nur den Beteiligten des Verfahrens ein Recht auf Akteneinsicht eröffnet.
Am Verfahren nicht Beteiligten kann nach § 35b Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG Auskunft aus oder
Einsicht in die Akten des Bundesverfassungsgerichts nur gewährt werden, wenn hierfür ein
berechtigtes Interesse dargelegt werde. Dies habe der Petent jedoch nicht getan. Darüber hinaus gebe das Gericht insbesondere während eines noch laufenden Verfahrens keine Stellungnahmen, Meinungsäußerungen oder eventuelle Prognosen zum Verfahrensausgang ab. Der
Petent wandte sich daraufhin mit der Bitte um Unterstützung an mich.
Ich habe dem Petenten mitgeteilt, dass die Bearbeitung seines Antrags durch das BVerfG
nicht zu beanstanden ist, da das IFG hier nicht anwendbar war.
Bei der Wahrnehmung seiner richterlichen Kernaufgabe der Entscheidung verfassungsrechtlicher Streitigkeiten fungiert das BVerfG nicht als „Behörde“ i.S.d. des IFG. Dieser richterlichen Kernaufgabe dienen die Prozessakten, in denen sich die wesentlichen prozessrelevanten
Fakten z.B. zur Genese einer angegriffenen gesetzlichen Regelung, deren Bewertung durch
die Parteien, Rechtsmeinungen und die verfahrensrelevanten Anträge und Verfügungen spiegeln.
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6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit