gegen die DFG als Verwaltungshelfer und „Informationsbesitzer“ fehlt im Gesetz ebenso wie
eine wirksame rechtliche Durchsetzungsbefugnis gegen die DFG. Eine solche Durchsetzungsbefugnis könnte zwar auch zivilrechtlich geregelt werden, war hier aber zwischen
BMBF und DFG vertraglich nicht vereinbart.
Eine Klage gegen das BMBF wäre deshalb mit einem hohen Prozessrisiko verbunden gewesen. Der Petent verfolgte sein Anliegen daher gegen das Ministerium nicht weiter, sondern
wandte sich an die DFG und verklagte diese auf den landesrechtlichen Zugangsanspruch,
gestützt nach wiederum erfolglosem Antrag beim Verwaltungsgericht in Köln.
Den Informationszugang gegen kommunale und Landesbehörden in Nordrhein-Westfalen
regelt das Landesrecht, das auch Informationszugangsansprüche gegen natürliche und juristische Personen des Privatrechts eröffnet. Die DFG hat ihren vereinsrechtlichen Sitz in Bonn.
Kasten Nr. 2 zu 4.11.1
§ 2 Abs. 4 IFG NRW
„Sofern eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt, gilt sie als Behörde im Sinne dieses Gesetzes.“
Das Landesrecht differenziert nach seinem Wortlaut nicht nach der öffentlich-rechtlichen oder
zivilrechtlichen Handlungsform und beschränkt den Anwendungsbefehl nicht auf die Fälle
hoheitlicher Tätigkeit beliehener Privater für nordrhein-westfälische Behörden. Der Entscheidung des VG Köln sehe ich mit Interesse entgegen. Über die für 2018/19 erwartete Entscheidung, bei der möglicherweise auch die Frage eines nur beschränkten Informationszuganges
eine Rolle spielen könnte, werde ich im nächsten Tätigkeitsbericht berichten.
4.12 Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
4.12.1 Keine Flucht ins Archiv
Mein Formulierungsvorschlag wurde in das neue Bundesarchivgesetz übernommen.
Der Gesetzentwurf zum neuen Bundesarchivgesetz enthielt eine vermeintlich geringfügige
Regelung, die in der Praxis erhebliche Auswirkungen gehabt hätte. § 11 Abs. 5 Nr. 2 der ersten Entwurfsfassung sah vor, dass Unterlagen, solange sie bei den Behörden aufbewahrt werden, zwar dem Anspruch nach den Informationsfreiheitsgesetzen wie dem IFG oder auch dem
UIG unterliegen, nach einer Abgabe an das Bundesarchiv dort unabhängig von einer früheren
Zugänglichkeit nach dem Informationsfreiheitsrecht aber der 30jährigen archivrechtlichen
Schutzfrist unterliegen sollten. Im Ergebnis wären damit beim Bundesarchiv nur diejenigen
amtlichen Informationen weiterhin ohne Sperrfrist zugänglich gewesen, die bereits vor Abga6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
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