Nachdem das BMBF den Informationszugang abgelehnt hatte, beantragte er Zugang zu diesen
Informationen bei der DFG, die den Informationszugang ebenfalls ablehnte. Die im Herbst
2017 eingelegte Klage gegen die DFG liegt dem Verwaltungsgericht Köln zur Entscheidung
vor.
Der Petent hatte mich bereits anlässlich seines (ersten) beim BMBF gestellten IFG-Antrages
um Beratung und Unterstützung gebeten. Leider konnte ich ihm mit Blick auf die Antragstellung beim BMBF keine großen Hoffnungen auf eine erfolgreiche gerichtliche Durchsetzung
seines Informationsbegehrens machen.
Zur Gewährung des Informationszuganges nach dem IFG des Bundes verpflichtet sind insbesondere die „Behörden des Bundes“ (§ 1 Abs. 1 S. 1 IFG), also die Einrichtungen der unmittelbaren und der mittelbaren staatlichen Verwaltung des Bundes. Damit war das BMBF als
oberste Bundesbehörde zwar grundsätzlich in der Pflicht, verfügte selbst aber nicht über die
konkret gefragten Informationen. Diese lagen nur bei der DFG, die als eingetragener Verein
nicht in die staatliche Organisationsstruktur eingebunden und auch nicht als sog. „Beliehene“
für bestimmte originär staatliche Aufgaben mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet ist und
jedenfalls insoweit funktional „Behörde“ wäre. Damit stellte sich die Frage, ob das Ministerium nicht (wenigstens) zur Unterstützung und Mitwirkung bei der Bereitstellung der gewünschten Informationen verpflichtet war.
Der Petent hatte das IFG aufmerksam gelesen und war dabei auf § 1 Abs. 1 S. 3 IFG
gestoßen.
Kasten Nr. 1 zu 4.11.1
§ 1 Abs. 3 S. 2 IFG
„Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische
Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer
öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.“
Die DFG ist als eingetragener Verein eine juristische Person des Privatrechtes, die das BMBF
bei der Erfüllung der Verwaltungsaufgabe „Forschungsförderung“ unterstützt, wobei das
BMBF aufsichtliche Befugnisse hat, wenn auch konkrete Förderungsentscheidungen eigenverantwortlich durch die Organe der DFG getroffen werden. Warum wollte sich das BMBF
also einer nach dem Wortlaut der Norm doch scheinbar glasklaren (zweigliedrigen) Verpflichtung, nämlich einer vorgelagerten Beschaffungspflicht des BMBF gegenüber der DFG und
einer anschließenden Herausgabepflicht gegenüber dem Petenten entziehen?
Leider erwies sich § 1 Abs. 1 S. 3 IFG bei näherer Betrachtung der Gesetzessystematik als
„lex imperfecta“: Nach § 7 Abs. 1 S. 2 IFG ist der Antrag auf Informationszugang im Falle
des § 1 Abs. 1 S. 3 IFG „an diejenige Behörde zu richten, die sich dieses Privatrechtssubjektes
zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient“, wie auch die Gesetzesbegründung betont. Anspruchsgegner ist also ausschließlich die Behörde. Ein expliziter Beschaffungsanspruch des BMBF
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6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit