Es ist nicht ersichtlich, welchen Vorsprung im Marktgeschehen andere Apotheken mit oder
ohne entsprechende Ausnahmeerlaubnis gewissermaßen „auf Kosten“ der Erlaubnisinhaber
gewonnen hätten, wenn die fraglichen Informationen über den Antragsteller hinaus auch
ihnen bekannt geworden wären. Hier hätte kein Konkurrent Entwicklungs- oder laufende Betriebskosten gespart oder sensibles, in langjährigen Beziehungen zu Lieferanten und Kunden
entstandenes kaufmännisches Know-how oder Informationen zu Kalkulation, Umsatz und
Gewinn der Konkurrenten gewinnen und für eigene Markterweiterungs- oder Markteintrittsversuche nutzen können.
Auf alle diese Punkte ging der Ablehnungsbescheid mit keinem Wort ein, sondern begnügte
sich mit der quasi automatischen Gleichsetzung von „unternehmerischer Entscheidung“ und
„Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnis“.
Selbst wenn sich hier bei erster summarischer Prüfung Anhaltspunkte für die Annahme eines
schutzwürdigen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses ergeben hätten, wären die vermeintlichen Geheimnisträger vom BfArM in einem Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 IFG einzubinden gewesen.
Die Einlegung des Widerspruches und wohl auch meine Einbindung zeigten Wirkung und
führen hoffentlich bei künftigen IFG-Verfahren beim BfArM zu einer sachgerechten Bescheidung und Begründung. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2017 wurde der ablehnende
Erstbescheid aufgehoben und Informationszugang gewährt. Dies allerdings wohl nicht deshalb, weil das BfArM die Angreifbarkeit der Ablehnung des Informationszuganges eingesehen hätte, sondern mit Hinweis auf den Anfang März 2017 durch Gesetzesänderung erfolgten
Wegfall der besonderen Abgabeerlaubnis. Folglich könne „auch kein wirtschaftlicher Nutzen
mehr aus einer solchen Erlaubnis gezogen werden.“ Ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis
liege nicht mehr vor.
4.11 Bundesministerium für Bildung und Forschung
4.11.1 Informationszugang bei der Deutschen Forschungsgemeinschaft
Ist die Deutsche Forschungsgemeinschaft e.V. (DFG) zur Gewährung des Informationszuganges zur staatlichen Forschungsförderung verpflichtet?
Der Petent, ein auch nach seiner Emeritierung als Hochschullehrer weiterhin aktiver Forscher,
hatte bei der DFG Fördermittel für seine Forschungsprojekte beantragt. Bund und Länder
weisen der DFG in jedem Jahr Haushaltsmittel für die Forschungsförderung zu, über deren
Vergabe die DFG nach Begutachtung der Anträge entscheidet. Fast der gesamte Etat der DFG
fließt aus Zuwendungen des Bundes und der Länder.
Mehrere Förderanträge des Petenten wurden abschlägig beschieden. Der Professor beantragte
daher zunächst beim Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) Zugang zu
„einschlägigen“ Unterlagen aus dem Prüf- und Entscheidungsverfahren zu seinen Förderanträgen.
6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
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