Auch beim Gebührenrecht zum IFG stellen sich regelmäßig schwierige Fragen, über deren
Beantwortung mitunter auch länger gestritten wird, so auch im nachfolgenden Fall:
Hier hatte sich ein Petent an mich gewandt und die Höhe der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) berechneten Gebühr für die Gewährung des Informationszuganges zu einer Meldung einer „Unerwünschten Arzneimittelwirkung“ moniert. In diesem Fall ging es um die Berechnung des Stundensatzes von 104 Euro, der vom BfArM für
alle gebührenpflichtigen Leistungen und damit auch für die Bearbeitung von IFG-Anträgen
angesetzt wird. Die meisten anderen Bundesbehörden ermitteln den Personalaufwand für den
Informationszugang gestaffelt nach Laufbahngruppen mit jeweils pauschalen Stundensätzen
von 30 Euro für Mitarbeiter des mittleren Dienstes, 45 Euro für Mitarbeiter des gehobenen
Dienstes, bzw. 60- Euro für Mitarbeiter des höheren Dienstes.
Gebühren sollen nach dem Bundesgebührengesetz (§ 9 Abs. 1 BGebG) die mit einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten decken. Die Allgemeine Gebührenverordnung des Bundes (AGebV) gibt einen Rahmen vor, nach dem kostendeckende
Gebühren zu ermitteln sind. Außerdem werden dort die gebührenrechtlichen Kostensätze für
einen Standardarbeitsplatz in der Bundesverwaltung festgelegt. Für die Berechnung der Gebühren für IFG-Anträge enthalten das IFG und die Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) Sonderregelungen. So sind z.B. „einfache Anfragen“ kostenlos zu bearbeiten (§ 10
Abs. 1 IFG Satz 2 IFG). Der Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung eines IFG-Antrages ist
nicht das einzige Kriterium der Gebührenbemessung. § 10 Abs. 2 IFG verpflichtet die Behörden dazu, die Gebühren unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen,
dass der Informationszugang wirksam in Anspruch genommen werden kann. Diesem Zweck
dient auch die „Deckelung“ der Gebührenbeträge durch die Informationsgebührenverordnung.
Der – unabhängig von der Laufbahngruppe, Fachrichtung und konkreten Ausgestaltung des
jeweiligen Arbeitsplatzes - verwendete Stundensatz des BfArM i.H.v. von 104 liegt über den
allgemein verwendeten Personalkostensätzen (PKS) des Bundesministeriums der Finanzen12
und über den Sätzen der (AGebV)13. Vor diesem Hintergrund schien mir fraglich, ob die „behördeneigene“ Berechnung des BfArM mit den Vorgaben des allgemeinen Gebührenrechtes
und der Maßgabe des § 10 Abs. 2 IFG vereinbar ist.
Von Seiten des BfArM als auch des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) als Fachaufsicht wurden die Stundensätze verteidigt. Die Höhe der Personalkostensätze basiere auf der
hauseigenen Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) und gelte für alle Tätigkeiten im Haus.
Die Ermittlung der Kostensätze durch eine eigene KLR sei außerdem in der AGebV ausdrücklich als zulässige Methode zur Kostenermittlung erwähnt. Der Stundensatz von 104
Euro bilde dementsprechend die Besonderheiten des BfArM als Wissenschafts- und Forschungseinrichtung genauer ab.
12
€
PKS des BMF nach Laufbahn (Beamte; nachgeordnete Bundesbehörden): mD 60,52 €; gD 71,71 €; hD 95,82
Höchstsätze AGebV: mD 54,75 €; gD 67,30 €; hD 84,63 €. Die niedrigeren Sätze der AGebV resultieren aus
der Vorüberlegung, dass es bei der Gebührenerhebung in keinem Fall zu einer Kostenüberdeckung kommen
darf, die Kürzungen können in der Begründung zu Anlage 1 der AGebV nachvollzogen werden.
13
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6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit