Während § 6 Satz 2 IFG auf den Schutz konkurrenzrelevanter geschäftlicher Informationen
Dritter abzielt, schützt § 3 Nr. 6, Alt. 2 IFG die wirtschaftlichen Interessen einer bestimmten
Gruppe von Unternehmen, nämlich der Sozialversicherungsträger, und ist somit – bei im Ergebnis gleichem Schutzumfang hinsichtlich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wie § 6
S. 2 IFG – vorrangiger, spezieller Ausnahmetatbestand, wenn der Verlust konkurrenzrelevanten Know-hows droht. Nach § 3 Nr. 6, Alt. 2 IFG ist der Informationszugang ausgeschlossen,
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen.
Detaillierte Informationen zur regionalen und überregionalen Geschäftsentwicklung eines
Unternehmens können Konkurrenten wertvolle Hinweise zur Entwicklung einer eigenen
Marktstrategie bieten. Die Krankenkassen stehen in einem wirtschaftlichen Wettbewerb miteinander und haben daher ein schutzwürdiges Interesse daran, dass konkurrenzrelevante aktuelle, detaillierte Informationen zur geschäftlichen Entwicklung anderen Wettbewerbern nicht
zugänglich gemacht werden.
Im vorliegenden Fall wurde der Antrag zu Recht abgelehnt, zeitgleich aber darauf hingewiesen, dass ein wesentlicher Teil der begehrten, relativ grob strukturierten Informationen durch
das Bundesministerium für Gesundheit aufbereitet und auf der Internetseite veröffentlicht
worden war.
Losgelöst vom konkreten Einzelfall stellt sich allerdings die Frage, ob ein eigenständiger Versagungsgrund zum Schutz wirtschaftlicher Interessen der Sozialversicherungsträger wirklich
notwendig ist oder ob nicht bereits der Ausnahmetatbestand des § 6 S. 2 IFG ausreicht, um
den Schutz konkurrenzrelevanten Know-hows auch der Sozialversicherungsträger sicherzustellen.
Die Regelung des § 3 Nr. 6 Alt. 2 IFG war erst während der Ausschussberatungen in den Gesetzentwurf aufgenommen und wird teils sehr kritisch kommentiert („vonseiten der Interessenverbände entfachte(r) „Tornado im Reagenzglas““, so Roth in Berger/Partsch/Roth/Scheel,
IFG, 2.Aufl.2013, Rn 141 zu § 3 IFG; kritisch auch Schoch, IFG-Kommentar 2. Auflage, Rn
276 zu § 3 IFG, der die eigenständige normative Bedeutung des Ausnahmetatbestandes des §
3 Nr. 6 Alt. 2 IFG in Frage stellt). Im Zuge einer Gesamtrevision des IFG wäre daher zu prüfen, ob der hinsichtlich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse redundante Versagungsgrund
des § 3 Nr. 6, 2. Alt. IFG gestrichen werden könnte.

4.10.5 Bemessung der Gebühren für den Informationszugang beim Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte
In den Verwaltungsaufwand dürfen nur solche Kosten einbezogen werden, die mit dem Informationszugang im Zusammenhang stehen. Gemein- und Sachkosten sind von der Einberechnung ausgenommen, sofern sie nicht mit der Informationsgewährung in Verbindung gesetzt
werden können.

6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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