VS – Nur für den Dienstgebrauch – ohne Anhang offen –
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In Artikel 4 Nr. 1 Terrorismusbekämpfungsgesetz wird die Änderung in Artikel 1
Nr. 1 Buchstabe a (Einfügung einer Nummer 4 in § 3 Abs. 1 BVerfSchG) nachvollzogen, indem die Verweisung in § 7 Abs. 2 Nr. 1 G 10 auf § 3 Abs. 1
BVerfSchG entsprechend ergänzt wird. Dabei regelt § 7 Abs. 2 Nr. 1 G 10 die
Weitergabe von Erkenntnissen aus der strategischen Fernmeldeüberwachung
des BND für sämtliche Aufgaben des BfV mit Ausnahme der Spionageabwehr,
die in § 7 Abs. 2 Nr. 2 G 10 gesondert geregelt ist. Dass die spezielle Aufgabe
nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 BVerfSchG (völkerverständigungswidrige Bestrebungen)
dabei sachlich in den Zusammenhang der Extremismusbeobachtung und nicht in
den Zusammenhang der Spionageabwehr gehört, erschließt sich ohne weiteres.
Eine Befristung der Änderung war - als Folgeänderung zu einer befristeten Regelung - gleichwohl geboten, da bei einem Wegfall von § 3 Abs. 1 Nr. 4
BVerfSchG auch § 7 Abs. 2 Nr. 1 G 10 in der früheren Fassung aufleben müsste.
Für eine isolierte Evaluierung der Folgeänderung ergibt sich daraus aber kein Bedarf. Die Übermittlungsregelung ist in der Praxis maßvoll angewendet worden.
Näheres kann indes nicht öffentlich mitgeteilt werden, da Angaben zur Verwendung der übermittelten Erkenntnisse durch das BfV dessen Arbeitsmethoden offen legen würden, was aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes nicht in
Betracht kommt. Übermittlungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 G 10 unterliegen jedoch
der Kontrolle der G 10-Kommission nach § 15 Abs. 5 G 10.
Da § 3 Abs. 1 Nr. 4 BVerfSchG beibehalten werden sollte, sollte ebenso § 7 Abs.
2 Nr. 1 G 10 in der angepassten Fassung fortgelten.
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III.
Artikel 4 Nr. 2 Terrorismusbekämpfungsgesetz (Änderung der Bußgeldrahmenvorschrift in § 19 Abs. 2 G 10) betrifft lediglich die Währungsumstellung von DM
auf Euro, wobei der Bußgeldrahmen geglättet wird. Die Regelung sollte mithin
beibehalten werden.
Sicherheitsüberprüfungsgesetz
(Artikel 5 Terrorismusbekämpfungsgesetz)
Mit Artikel 5 Terrorismusbekämpfungsgesetz ist das Sicherheitsüberprüfungsgesetz
(SÜG), das zuvor nur den vorbeugenden personellen Geheimschutz geregelt hat, um
den vorbeugenden personellen Sabotageschutz erweitert worden. Hiernach werden
Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungs-