VS – Nur für den Dienstgebrauch – ohne Anhang offen –
- 43 des BMVg (§ 11 Abs. 1 Satz 2 MADG) gewährleistet, dass auch künftig keine unangemessenen Übermittlungen an Private erfolgen.

19.

Mitteilung an Betroffenen von einer Übermittlung an Private

Mit Artikel 1 Nr. 7 ist in § 19 Abs. 4 BVerfSchG eine ergänzende Regelung für den
Fall aufgenommen worden, dass das BfV „anderen Stellen“ (gemeint sind im Ergebnis Private bzw. nicht-öffentliche Stellen) personenbezogene Daten übermittelt hat.
Nach dem neuen Satz 7 muss das BfV dem Betroffenen diese Übermittlung mitteilen,
sobald eine Gefährdung seiner Aufgabenerfüllung durch die Mitteilung nicht mehr zu
besorgen ist.
Bislang sind solche Mitteilungen noch nicht erfolgt.
Der Regelungszweck, Betroffene über die Übermittlung zu informieren, wurde bislang
nicht erreicht. Angesichts der gesetzlichen Voraussetzung, dass dabei der Auskunftszweck nicht gefährdet werden darf, überrascht das Ergebnis im Hinblick auf die
kurze Normanwendungsdauer nicht, da mit der Mitteilung zugleich offen gelegt wird,
dass das BfV personenbezogene Daten zum Betroffenen gespeichert hat. Die Evaluierung hat insoweit keinen Änderungsbedarf ergeben.

20.

Ausschluss der Übermittlungsregelungen für die Fälle „bei Erhebung“

Datenübermittlungen erfolgen auch zur Durchführung einer Datenerhebung, z.B.
wenn einer Auskunftsperson Identifizierungsangaben zu der Person gemacht werden, zu der Auskunft gewünscht ist. Spezielle Regelungen zu diesem Sachverhalt
trifft das BVerfSchG wegen des spezifischen Sachzusammenhangs bei den Erhebungsvorschriften mit § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 (vgl. C.I.2). Ergänzend ist mit Artikel 1
Nr. 7 Terrorismusbekämpfungsgesetz in der Vorschrift zu Übermittlungen an Private
bzw. nicht-öffentliche Stellen (§ 19 Abs. 4 BVerfSchG) eine Bestimmung eingefügt
worden (neuer Satz 8), wonach § 19 Abs. 4 Sätze 2 und 3 BVerfSchG – Erfordernis
der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und besondere Übermittlungsdokumentation – auf den Erhebungssachverhalt keine Anwendung finden. Hintergrund dieser Regelung war, dass zur Anwendbarkeit dieser Vorschriften auf den Erhebungssachverhalt zuvor Meinungsunterschiede bestanden (vgl. BT-Drs. 14/7386,
S. 39 [zu § 8 Abs. 1]), die mit einer klarstellenden Regelung ausgeräumt werden sollten.

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