VS – Nur für den Dienstgebrauch – ohne Anhang offen –
- 42 17.
Übermittlung zur Gewährleistung der Sicherheit von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen
Mit Artikel 1 Nr. 7 Terrorismusbekämpfungsgesetz ist die Befugnis des BfV erweitert
worden, personenbezogene Daten auch an Private zu übermitteln (von § 19 Abs. 4
Satz 1 BVerfSchG n.F.). Dies ist jetzt auch zulässig, wenn es erforderlich ist zur Gewährleistung der Sicherheit von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen
(im Sinne von § 1 Abs. 4 Sicherheitsüberprüfungsgesetz). Dadurch sollen die betreffenden Einrichtungen die Möglichkeit erhalten, angemessen auf die von einzelnen
Mitarbeitern ausgehenden Gefährdungen zu reagieren (BT-Drs. 14/7864, S. 4f.). Für
den engeren Bereich der sicherheitsempfindlichen Stellen wird dies durch das Erfordernis von Sicherheitsüberprüfungen gewährleistet (§ 1 Abs. 4 SÜG). Auch im Übrigen können aber von Mitarbeitern unter Umständen besondere Sabotagegefahren
ausgehen.
Von der Befugnis hat das BfV bislang lediglich in einem Fall Gebrauch gemacht.
Empfänger war der Sicherheitsbeauftragte einer Firma aus dem u.a. militärtechnischen Entwicklungsbereich. Die Informationen betrafen Erkenntnisse über das Engagement eines Mitarbeiters dieser Firma in einer islamistischen Organisation. Der
Sicherheitsbeauftragte sicherte zu, dies bei der zukünftigen Personaleinplanung präventiv zu berücksichtigen.
Auch für die Zukunft ist zu erwarten, dass – in begrenztem Umfang – Bedarfsfälle
auftreten. Die Regelung sollte deshalb beibehalten werden, um neben dem engeren
Schutz sicherheitsempfindlicher Stellen auch im Übrigen zur Vorbeugung von Sabotagerisiken bei lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beizutragen.
18.
Übermittlung an Private durch den Militärischen Abschirmdienst
Mit Artikel 2 Nr. 5 Terrorismusbekämpfungsgesetz ist die bisherige Verweisung in §
11 Abs. 1 Satz 1 MADG auf die Übermittlungsvorschriften in § 19 BVerfSchG nunmehr auch auf dessen Absatz 4 – Übermittlung an Private – erstreckt worden. Hintergrund ist insbesondere die Privatisierung von Teilen der Wehrverwaltung im Zuge
der Bundeswehrreform (BT-Drs. 14/7386, S. 42).
Der MAD hat von dieser Befugnis bislang keinen Gebrauch gemacht.
Gleichwohl sollte die Regelung unter den Erwägungen, die ihr zugrunde liegen, beibehalten bleiben. Dabei bleibt insbesondere durch das Erfordernis einer Zustimmung