VS – Nur für den Dienstgebrauch – ohne Anhang offen –
- 41 Vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit der Landesstichprobe Nordrhein-Westfalen/Berlin hat das Bundesministerium des Innern im April 2004 sämtliche Länder um
Informationen zur Durchführung des § 18 Abs. 1a BVerfSchG in ihrem Bereich gebeten. Die Antworten waren nur begrenzt aussagekräftig, teils mangels entsprechender Statistiken, teils wegen geringen Ausländeranteils in der Bevölkerung (Beitrittsgebiet). Tendenziell werden jedoch einerseits geringe Anwendungszahlen, andererseits Optimierungspotenzial im Bereich begleitender Durchführungsmaßnahmen bestätigt. Der Bund hat seine positiven Erfahrungen mit solchen begleitenden Maßnahmen dargestellt. Im Übrigen ist im Rahmen der Innenministerkonferenz eine Arbeitsgruppe eingerichtet worden, die unter anderem dem Erfahrungsaustausch auf
dem Gebiet ganzheitlicher Terrorismusbekämpfung dient.

16.

Weiterübermittlung der Spontanübermittlungen des Bundesamtes für
Migration und Flüchtlinge durch den Militärischen Abschirmdienst und
den Bundesnachrichtendienst

Mit Artikel 2 Nr. 5 ist im MADG eine Regelung (§ 11 Abs. 1 Satz 3) aufgenommen
worden, wonach solche Daten, die die Verfassungsschutzbehörden nach § 18 Abs.
1a BVerfSchG erlangt und an den MAD weiter übermittelt haben, auch vom MAD
gemäß § 18 Abs. 1a Satz 2 BVerfSchG grundsätzlich – vorbehaltlich völkerrechtlicher Gebote – nicht an auswärtige öffentliche Stellen übermittelt werden dürfen. Eine
entsprechende Verlängerung des Weiterübemittlungsverbots gilt auch für den BND
nach § 9 Abs. 2 Satz 2 BNDG, angefügt durch Artikel 3 Nr. 3 Terrorismusbekämpfungsgesetz.
MAD und BND haben bislang von Verfassungsschutzbehörden keine Daten übermittelt erhalten, die die Verfassungsschutzbehörden ihrerseits nach § 18 Abs. 1a
BVerfSchG erlangt hatten. Insoweit ist bislang keine auswertbare Gesetzespraxis
angefallen.
Dies spricht allerdings noch nicht gegen die Beibehaltung der Regelung. Wenn der
Gesetzgeber an seiner mit § 18 Abs. 1a Satz 2 BVerfSchG zunächst vorläufig – befristet – getroffenen Entscheidung festhält, bliebe es konsequent, auch an dem entsprechenden Weiterübermittlungsverbot für MAD und BND festzuhalten, auch wenn
der Anwendungsfall des Verbotes nur sehr selten auftreten sollte.

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