VS – Nur für den Dienstgebrauch – ohne Anhang offen –
- 35 zu erklären sein, dass die neuen Arbeitshilfen (näher unten) nunmehr in der Durchführungspraxis voll zum Tragen kommen. Letzteres wird von dem Ergebnis des 4.
Quartals 2004 untermauert.
Seit 2004 werden die Übermittlungen und die anschließende Verwendung beim BfV
differenzierter erfasst, wobei insbesondere auch danach unterschieden wird, ob die
Daten hypothetisch bereits nach altem Recht gemäß § 18 Abs. 1 BVerfSchG übermittelt worden wären oder erst aufgrund der weiter gefassten Regelung des § 18
Abs. 1a BVerfSchG ohne Ersuchen zu übermitteln waren (Quasi-Vorher-NachherVergleich zur Ermittlung des Mehrwerts des neuen § 18 Abs. 1a BVerfSchG):
In 41 der 249 Fälle des ersten Quartals 2004 hat das BAMF auf Ersuchen übermittelt, in 208 Fällen von sich aus, wobei in 105 Fällen die Übermittlung auch nach altem
Recht aufgrund § 18 Abs. 1 BVerfSchG erfolgt wäre, in 103 Fällen jedoch erst aufgrund der mit § 18 Abs. 1a BVerfSchG erweiterten Übermittlungspflicht. Die Fälle der
Spontanübermittlungen sind durch die Rechtsänderung also um 98 % gesteigert
worden. Die Zahlen im zweiten Quartal bestätigen den Erfolg: Von den 121 Spontan��bermittlungen wären 63 auch nach altem Recht erfolgt, wohingegen 58 erst aufgrund der Rechtsänderung übermittelt worden sind (Mehrwert des § 18 Abs. 1a
BVerfSchG: 92 %). Im dritten Quartal ist sogar noch ein deutlicherer Mehrwertzugewinn angefallen: Von den 374 Spontanübermittlungen wären lediglich 126 nach altem Recht erfolgt, das heißt die Rechtsänderung hat zu 248 zusätzlichen Übermittlungen geführt (Mehrwert: 197 %). Diese Steigerung dürfte darauf zurückzuführen
sein, dass die neuen Arbeitshilfen (näher unten) nunmehr in der Durchführungspraxis
voll zum Tragen kommen. Der sehr hohe „Mehrwert“-Anteil im vierten Quartal – 203
von 257 Spontanübermittlungen – dürfte dagegen eher auf eine geringe Fallzahl der
nach altem Recht zu übermittelnden Sachverhalte zurückzuführen sein (nur 54): In
absoluten Zahlen sind die „Mehrwertfälle“ gegenüber dem vorausgegangenen Quartal sogar gesunken (203 gegenüber zuvor 248; wobei die Übermittlungszahlen des
dritten Quartals infolge Abarbeitung von Rückständen nach der Sommerpause insgesamt außergewöhnlich hoch lagen).
Speicherung
Im ersten Quartal 2004 haben von den 105 Fällen, die auch nach altem Recht übermittelt worden wären, 52 zu einer Speicherung beim BfV geführt (50 %; in 29 Fällen
Ersterfassungen). Aus den 103 Fällen, die erst infolge der Rechtsänderung zu übermitteln waren, resultierten 47 Speicherungen (46 %; in 35 Fällen Ersterfassungen).
Obgleich die Übermittlungsregelung des § 18 Abs. 1 BVerfSchG mit dem Tatsachenund Gewaltkriterium deutlich umgrenzter ist als die neue Regelung, konnte die Quote

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