VS – Nur für den Dienstgebrauch – ohne Anhang offen –
- 33 Ein noch größeres Bedrohungspotenzial stellen Personen dar, die nach einer Teilnahme am „Jihad“ etwa in Tschetschenien oder dem Irak, nach Deutschland zurückkehren. Diese Personen sind hochradikalisiert, mit Hass erfüllt und im Untergrundkampf bereits erfahren. Bei einer nur 10-jährigen Speicherfrist von Daten zu solchen
Personen könnten hier wichtige Erkenntnisse verloren gehen.
b)

Schlussfolgerungen

Die Regelung sollte beibehalten werden.

14.

Spontanübermittlungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge an das Bundesamt für Verfassungsschutz

Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe c Terrorismusbekämpfungsgesetz enthält mit dem neuen
§18 Abs. 1a BVerfSchG eine spezielle Regelung für Übermittlungen, die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) an das BfV von sich aus (ohne Ersuchen, „spontan“) vornimmt. Zuvor war das BAMF gemäß § 18 Abs. 1 BVerfSchG bereits verpflichtet gewesen, von sich aus das BfV über Tatsachen zu unterrichten, die
Spionage oder gewalttätigen Extremismus erkennen lassen. Diese Zusammenarbeitspflicht ist mit dem neuen Absatz 1a in Satz 1 erweitert worden, indem
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für die Aufgaben der Extremismusbeobachtung die Einschränkung auf gewalttätige Bestrebungen entfällt und
bereits tatsächliche Anhaltspunkte die Übermittlung veranlassen.

Satz 2 des neuen Absatzes enthält ein grundsätzliches Verbot der Weiterübermittlung an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen und lässt eine Ausnahme nur für den Fall zu, dass die Übermittlung völkerrechtlich geboten ist. Ohne diese Regelung wäre eine Weiterübermittlung nach § 19 Abs.
3 BVerfSchG für Aufgaben des BfV oder zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen des Empfängers zulässig, wenn keine auswärtigen Belange Deutschlands
oder überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen. Der
wesentliche Unterschied besteht also darin, dass eine konkrete Abwägung, ob überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen, nicht erfolgt,
sondern die Übermittlung generell unterbleibt (vorbehaltlich völkerrechtlicher Übermittlungsgebote).

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