VS – Nur für den Dienstgebrauch – ohne Anhang offen –
- 31 stellt und der Verdacht der Nutzung eines bis dahin nicht bekannten Mobiltelefons
ausgeschlossen werden.
Das zum BfV Angemerkte gilt hier ebenso.
c)
Bundesnachrichtendienst
Die neue Regelung des § 9 Abs. 4 BVerfSchG findet nach § 3 Satz 2 BNDG auf den
BND – für die Datenerhebung im Inland (§ 1 Abs. 2 Satz 2 BNDG) – entsprechende
Anwendung. Der BND hat von dieser Befugnis jedoch noch keinen Gebrauch gemacht.
Nach der positiven Praxiserfahrung bei BfV und MAD sollten die Befugnis gleichwohl
beibehalten bleiben. Nach dem speziellen Aufgabenbereich des BND ist zwar auch
künftig mit einer geringen Zahl von Bedarfsfällen zu rechnen. Solche Fälle können
bei der Vorbereitung von Individualkontrollen nach § 3 G 10 gegenüber MobiltelefonInhabern jedoch auch für den Zuständigkeitsbereich des BND künftig durchaus auftreten.
13.
Regellöschungsfrist beim Bundesamt für Verfassungsschutz
§ 12 Abs. 3 Satz 2 BVerfSchG sieht für die Extremismusbeobachtung (nicht für die
Spionageabwehr) Regellöschungsfristen vor: Ist die letzte relevante Information älter,
dann sind die Daten zur betreffenden Person zu löschen, es sei denn der Präsident
des BfV oder sein Vertreter ordnen im Einzelfall ausnahmsweise weitere Speicherung an. Mit Artikel 1 Nr. 5 Terrorismusbekämpfungsgesetz ist diese Regellöschungsfrist für den Beobachtungsbereich nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BVerfSchG (gewaltsame Bestrebungen, die auswärtige Belange gefährden, d.h. insbesondere islamistischer Terrorismus) von 10 auf 15 Jahre heraufgesetzt worden. Für den neuen Aufgabenbereich der völkerverständigungswidrigen Bestrebungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4
BVerfSchG, etwa antisemitische Hetze) ist die Regellöschungsfrist ebenfalls auf 15
Jahre festgesetzt worden, also ebenfalls 5 Jahre höher als für die allgemeine Extremismusbeobachtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG (weiterhin 10 Jahre).
a)
Auswertung
Konkrete Zahlenangaben zur Normanwendung können unter Geheimschutzerwägungen nicht publiziert werden. Allgemein ist jedoch in diesem Zusammenhang zum
Regelungshintergrund anzumerken, dass es gerade im Beobachtungsbereich „Isla-