VS – Nur für den Dienstgebrauch – ohne Anhang offen –
- 30 Eingriff in Persönlichkeitsrechte
Von den Maßnahmen waren 20 Zielpersonen betroffen9. Beim IMSI-Catcher-Einsatz
werden daneben in seinem Einzugsbereich ggf. auch IMSI-Nummern Dritter mit dem
Request-Befehl technisch abgerufen. Gemäß dem absoluten Verwendungsverbot
erfolgt zu diesen Daten jedoch keine Anfrage bei den Netzbetreibern, so dass Rückschlüsse auf die entsprechenden Mobilfunknummern und die dazugehörigen Anschlussinhaberdaten nicht gewonnen werden. Die Daten werden nur technisch zwischengespeichert, um durch einen Abgleich verschiedener Messungen anhand der
Schnittmenge die IMSI-Nummer gerade der Zielperson zu erkennen. Eine Anfrage
ergeht nur in dem Fall, in dem durch mehrfach übereinstimmende Messungen des
IMSI-Catchertrupps bestätigt wird, dass die Zielperson ein bis dahin unbekanntes
Mobiltelefon nutzt und – falls bei den einzelnen Messungen mehrere IMSI-Nummern
angefallen sind – nur mit der als Treffer des Abgleichs ermittelten Nummer der Zielperson. Um diesen Abgleich durchführen zu können, bleiben die erfassten IMSIs unbeteiligter Personen vom IMSI-Catchertrupp längstens solange gespeichert, bis der
Einsatz beendet ist und die Daten damit nicht mehr benötigt werden. Sie werden nur
für besagten technischen Abgleich genutzt und anschließend gelöscht. Eine Einspeisung der Daten in hausinterne Datenbanken des BfV findet nicht statt. Die Drittbetroffenen bleiben also anonym und für sie sind – über die technische Zwischenerfassung hinausgehende – nachteilige Folgen ausgeschlossen; Kommunikationsinhalte
werden mit der Maßnahme ohnehin nicht erfasst. Die Eingriffsintensität der technischen Zwischenerfassung ist insgesamt sehr gering.
bb)
Schlussfolgerungen
Die Befugnis hat sich in der Praxis bewährt. Belange Dritter sind durch das absolute
Verwertungsverbot und die Pflicht zu unverzüglicher Löschung im Ergebnis nur durch
den technischen Erhebungsvorgang und insoweit marginal berührt. Unangemessene
Überwachungsfolgen sind damit nicht verbunden. Die Regelung sollte beibehalten
werden.
b)
Militärischer Abschirmdienst
Die neue Regelung des § 9 Abs. 4 BVerfSchG findet nach § 5 MADG auf den MAD
entsprechende Anwendung. Der MAD hat bislang in einem Fall von dieser Befugnis
Gebrauch gemacht. Von der Maßnahme war eine Person betroffen. Durch den Einsatz des IMSI-Catchers konnte die Nutzung bereits bekannter Mobiltelefone festge9
Bei einer der 21 Anordnungen handelte es sich um eine Verlängerung mit demselben Betroffenen;
da eine Anordnung nicht durchgeführt wurde, waren durchführungsbetroffen 19 Personen.