VS – Nur für den Dienstgebrauch – ohne Anhang offen –
- 10 punkte dafür vorliegen, dass Firmen maßgeblich von einem fremden Nachrichtendienst gesteuert werden und diesem dadurch umfassende Einreise- und Geldbewegungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
Praktikabilität
Eine Anfrage setzt die Kenntnis voraus, bei welchem der ca. 3.000 Kreditinstitute in
Deutschland der Betroffene ein Konto unterhält. Als Erkenntnisquellen können hier
z.B. Quellenmeldungen, G 10-Maßnahmen, in Ausnahmefällen offen zugängliche
Flugblätter oder Internetseiten oder die Auswertung von Asservaten dienen, nicht
jedoch ein zentraler Abruf von Kontostammdaten. Dies bedeutet, dass die für die
praktische Durchführung des § 8 Abs. 5 BVerfSchG erforderlichen Informationen
eher zufällig anfallen. Verbleibende Kenntnisdefizite können die Normpraktikabilität
beeinträchtigen. Es sind bereits wiederholt Fälle aufgetreten, in denen die Einholung
einer Auskunft angezeigt gewesen wäre, mangels Konteninformationen jedoch unterblieben ist.
Dies kann sich z.B. bei Geldbeschaffungsaktivitäten für ausländische extremistische
Organisationen auswirken, wenn zwar Hinweise auf konkrete Personen, die in derartige Sammelaktivitäten eingebunden sein sollen, vorliegen, jedoch nicht auf eine
Kontonummer oder eine konkrete Bank. So konnte z.B. in einem Fall dem Verdacht
der indirekten Unterstützung des islamistischen Terrorismus durch Überweisung von
Geldern an eine NGO nicht weiter nachgegangen werden. Auch ließen sich Hinweise
auf Geldtransfers für Passfälschungen mangels ausreichender Kontoinformationen
nicht durch ein Auskunftsverfahren nach § 8 Abs. 5 BVerfSchG verifizieren.
In anderen Regelungszusammenhängen – deren rechtliche Bewertung freilich nicht
vollständig auf den hier vorliegenden Sachverhalt übertragen werden kann – hat der
Gesetzgeber den Verfassungsschutzbehörden eine zentrale Abfrage von Bestandsdaten eingeräumt. So erhalten die Verfassungsschutzbehörden nach § 112 Abs. 2
Nr. 4 TKG zentral von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
Auskunft zu Rufnummern und Identifizierungsangaben zu Telekommunikationskunden.
bb)
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Schlussfolgerungen

Die Befugnis hat aufgabendienliche Erkenntnisse erbracht, ohne dass damit unangemessen breite Überwachungsfolgen verbunden waren. Sie sollte beibehalten
werden.

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