VS – Nur für den Dienstgebrauch – ohne Anhang offen –
- 24 ferenzierungen im Anwendungsbereich von § 8 Abs. 5 bis 8 BVerfSchG angemessener sein.
bb)

Schlussfolgerungen

Die Praxis hat bislang nicht die Erwartung bestätigt, dass ein relevanter Bedarf besteht, durch Prüfroutinen zum Schutz von Persönlichkeitsrechten beizutragen. Wie
bereits allgemein zu den Verfahrensregelungen (bei C.I.7.b) ausgeführt, könnte auch
hier geprüft werden, ob und ggf. wie diese Verfahrenssicherung differenziert nach
dem Eingriffsgehalt der verschiedenen Befugnisse ausgestaltet, d.h. teilweise auf die
besonders engmaschigen Prüfroutinen verzichtet werden könnte.
b)

Kennzeichnung

aa)

Auswertung

Die Kennzeichnung erfordert erheblichen Verwaltungsaufwand. Im BfV sind mit der
Unterlagenverwaltung aktuell zwei Mitarbeiter des mittleren Dienstes (Teilzeit, 50 %)
befasst7. Die Unterlagenverwaltung schließt neben der Kennzeichnung weitere Aufgaben ein, die jedoch überwiegend zur effektiven Ausformung der Kennzeichnungszwecke in Anlehnung an die Verfahrensweise in G 10-Sachen erfolgen und somit in
die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind.
bb)

Schlussfolgerungen

Auch hier (siehe bereits C.I.8.a.bb) könnte angesichts differenziert zu betrachtender
Eingriffswirkungen eine entsprechend differenzierte Regelung zum optimierten Ausgleich von Aufwand und Nutzen geprüft werden.
c)

Übermittlungseinschränkung

Die Übermittlungsregelung ist - einschränkende - lex specialis gegenüber den allgemeinen Übermittlungsbefugnissen des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Demgemäß waren die Rechtstatsachen zu erheben, die den einschränkenden Normgehalt
betreffen. Hiernach ist untersucht worden, ob Fälle aufgetreten sind, bei denen eine

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Die betreffenden Mitarbeiter werden allerdings je nach Arbeitsanfall auch in der G 10-Unterlagenverwaltung zur Unterstützung der dortigen Mitarbeiter eingesetzt, wie auch umgekehrt von dort
erforderlichenfalls personelle Unterstützung bei der Kennzeichnung nach § 8 Abs. 9 Satz 9
BVerfSchG erfolgt, so dass dieser flexible Einsatz bei einer groben Würdigung nicht wesentlich ins
Gewicht fällt.

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