VS – Nur für den Dienstgebrauch – ohne Anhang offen –
- 22 zwölf Werktagen und – häufig – mehreren Wochen feststellbar (die auch mit den Sitzungsterminen der G 10-Kommission zusammenhängt).
Von den 121 Anordnungen beruhen 17 (14 %) auf Eilanträgen im Sinne von § 8 Abs.
9 Satz 5 BVerfSchG gestellt worden (13 Anträge auf Telekommunikationsverbindungsdaten und vier Anträge auf IMSI-Catcher-Einsatz).
Der hohe Verfahrensaufwand führt in der Praxis zu einer eingeschränkten Nutzung
dieser Befugnisse. In der Entscheidungssituation des nach den Anschlägen vom
11.9.2001 rasch handelnden Gesetzgebers war gut begründbar, bei der Ausgestaltung von Verfahrenssicherungen bis zur vorgesehenen Evaluierung risikosensibel zu
entscheiden und vorsichtshalber eher zu weitgehende als womöglich zu kurz greifende Lösungen zu wählen. Nunmehr könnte eine Überprüfung dieser Entscheidung
erfolgen.
b)

Schlussfolgerungen

Zur Optimierung der Praktikabilität der neuen Auskunftsregelungen durch Verfahrensvereinfachungen könnte geprüft werden, ob und ggf. wie Differenzierungen nach
dem Eingriffsgehalt der verschiedenen Befugnisse vorgenommen werden können,
ohne dabei unangemessene Risiken für Rechte von Betroffenen hinzunehmen.

8.

Löschung, Kennzeichnung, Übermittlungseinschränkung
(bei den neuen Auskunftsregelungen und beim IMSI-Catcher)

Für die Verarbeitung der nach den neuen Auskunftsregelungen erhobenen Daten bestimmt § 8 Abs. 9 Satz 9 BVerfSchG (und entsprechend die Verweisungsregelungen
zum IMSI-Catcher und zu MAD und BND) die entsprechende Anwendung der Prüf-,
Kennzeichnungs-, Löschungspflichten und Übermittlungseinschränkungen nach § 4
G 10. Danach gilt insbesondere Folgendes:
• Die erhebende Stelle prüft unverzüglich und sodann in Abständen von höchstens
sechs Monaten, ob die erhobenen personenbezogenen Daten im Rahmen ihrer
Aufgaben für zulässige Erhebungszwecke erforderlich sind. Soweit die Daten für
diese Zwecke nicht erforderlich sind und nicht für eine Übermittlung an andere
Stellen benötigt werden, sind sie unverzüglich unter Aufsicht eines Bediensteten,
der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren.
• Die verbleibenden Daten sind zu kennzeichnen.

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