VS – Nur für den Dienstgebrauch – ohne Anhang offen –
- 21 sonenbezogenen Daten erstreckt. Entscheidungen über Auskünfte, die die G 10Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, haben das Bundesministerium des Innern bzw. der Chef des Bundeskanzleramtes unverzüglich aufzuheben.
Zweck der Regelung ist es, durch Verfahren zu sichern, dass die Einholung der Auskünfte zulässig und notwendig ist.
Die getroffenen Maßgaben stehen in einem gewissen normativen Spannungsverhältnis zu Vergleichsregelungen des Bundesverfassungsschutzgesetzes mit teilweise
wohl deutlich stärkerem Eingriffsgehalt bei zugleich deutlich minderen Verfahrensmaßgaben. So genügt zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel gemäß § 8 Abs. 2
BVerfSchG eine Zuständigkeitsfestlegung beim BfV, zu der die Zustimmung des
Bundesministeriums des Innern und eine Unterrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums (PKGr) erforderlich ist. Selbst bei Maßnahmen, die in ihrer Art und
Schwere einer Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses gleichkommen (insbesondere das Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes mit dem verdeckten Einsatz technischer Mittel), sieht § 9 Abs. 3
BVerfSchG lediglich noch ergänzend vor, das Parlamentarische Kontrollgremium
auch von der konkreten Maßnahme zu unterrichten. Die Auskunftseinholung etwa bei
einem Luftfahrtunternehmen hat dagegen einen anderen Eingriffsgehalt, ist aber mit
sehr viel aufwendigeren Verfahrenssicherungen versehen.
a)
Auswertung
Die Ergebnisse der Zweckverfolgung lassen sich nur begrenzt und mittelbar messen.
Bislang ist keine Anordnung in einer nachfolgenden Verwaltungsstreitsache aufgehoben worden. Von den insgesamt 124 Anträgen wurden zwei durch das BMI und
ein weiterer durch die G 10-Kommission abgelehnt.
Die Entscheidungsbildung zum Auskunftsersuchen ist aufwendig gestaltet. Verfahrensmäßige Sicherungen sind dabei insoweit geboten, wie sie zum Schutz des Betroffenen unter Berücksichtigung von Gegenstand und Wirkungen des Ersuchens
erforderlich sind. Soweit die Regelung über das grundrechtlich Gebotene hinausgeht,
sollten auch Praktikabilitätsgesichtspunkte in die Gesetzesfolgenabschätzung eingehen. Dies betrifft auch die Verfahrensdauer bei der Anordnung operativer Maßnahmen. Insoweit ist in der aktuellen Durchführungspraxis der Auskunftsantragsverfahren vom Entschluss der Fachebene bis zur Entscheidung der G 10-Kommission bzw.
bis zur Eilanordnung der Obersten Bundesbehörde eine breite Streuung zwischen