VS – Nur für den Dienstgebrauch – ohne Anhang offen –
- 20 Eingriff in Persönlichkeitsrechte
Die Ersuchen bezogen sich auf insgesamt zwölf Betroffene (18 Anschlussnummern)
bei fünf verschiedenen Telekommunikationsunternehmen. Bei drei Betroffenen betrug der Zeitraum vier Monate, bei den restlichen neun Betroffenen fünf Monate.
Sämtliche Anträge wurden zum Gefahrenbereich Internationaler Terrorismus gestellt
(§ 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 G 10). Sie bezogen sich überwiegend auf Anschlussnummern, die Netzwerken islamistischer Extremisten zuzuordnen sind.
bb)
Schlussfolgerungen
Die Befugnis hat aufgabendienliche Erkenntnisse erbracht, ohne dass damit unangemessen breite Überwachungsfolgen verbunden waren. Sie sollte beibehalten werden.
7.
Anordnungsverfahren zu den neuen Auskunftsbefugnissen
(und zum IMSI-Catcher)
Mit Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b Terrorismusbekämpfungsgesetz ist in § 8 BVerfSchG
auch ein neuer Absatz 9 eingefügt worden, dessen Sätze 1 bis 8 das Anordnungsverfahren festlegen (gilt im Verweisungswege entsprechend für die entsprechenden
Befugnisse von MAD und BND und den Einsatz des IMSI-Catchers, dazu C.I.12 / Fn.
8). Danach gilt Folgendes:
• Auskünfte dürfen nur auf Antrag eingeholt werden. Der Antrag ist durch den Präsidenten des Bedarfsträgers (BfV, MAD bzw. BND) oder seinen Vertreter schriftlich zu stellen und zu begründen.
• Über den Antrag entscheidet in den Fällen des BfV und MAD das vom Bundeskanzler beauftragte Bundesministerium des Innern, im Falle des BND der Chef
des Bundeskanzleramts.
• Das Bundesministerium des Innern bzw. der Chef des Bundeskanzleramtes unterrichten monatlich die G 10-Kommission über die beschiedenen Anträge vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzuge können sie den Vollzug der Entscheidung
auch bereits vor der Unterrichtung der Kommission anordnen. Die G 10-Kommission prüft von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden die Zulässigkeit und
Notwendigkeit der Einholung von Auskünften.
• § 15 Abs. 5 G 10 (Entscheidung der G 10-Kommission über Zulässigkeit und Notwendigkeit von Beschränkungsmaßnahmen) ist mit der Maßgabe entsprechend
anzuwenden, dass die Kontrollbefugnis der Kommission sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach den Absätzen 5 bis 8 erlangten per-