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(2) Liegen im Hinblick auf die mitbetroffene Person tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 3 vor, ist ihr Gelegenheit zu geben, sich vor der Feststellung eines Sicherheitsrisikos persönlich zu
den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch im Falle der Ablehnung einer Weiterbeschäftigung in einer
sicherheitsempfindlichen Tätigkeit anzuwenden.
Zweiter Abschnitt
Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen
§ 7 Arten der Sicherheitsüberprüfung
(1) Entsprechend der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wird entweder eine
1.
einfache Sicherheitsüberprüfung oder
2.
erweiterte Sicherheitsüberprüfung oder
3.
erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen
durchgeführt.
(2) Ergeben sich bei der Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die nur durch Maßnahmen
der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung geklärt werden können, kann die zuständige Stelle mit
Zustimmung der betroffenen Person die nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung anordnen. § 2 Absatz 2
Satz 1 bis 5 gilt entsprechend; § 12 Absatz 5 bleibt unberührt.
§ 8 Einfache Sicherheitsüberprüfung
(1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die
1.
Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen
können,
2.
Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 wahrnehmen sollen.
(2) Die zuständige Stelle kann von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn
1.
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1
a)
die Zuverlässigkeit der betroffenen Person durch eine Überprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz
festgestellt wurde,
b)
die Betrauung mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit unaufschiebbar ist,
c)
die Einstufung der Verschlusssache voraussichtlich vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung wieder
aufgehoben wird und
d)
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dem zugestimmt hat,
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.
§ 2 Absatz 1 Satz 5 bleibt unberührt.
§ 9 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung
(1) Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die
1.
Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
2.
Zugang zu einer hohen Anzahl VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich
verschaffen können,
3.
Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Absatz 4 wahrnehmen sollen,
soweit nicht die zuständige Stelle in den Fällen der Nummern 1 und 2 im Einzelfall nach Art und Dauer der
Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 für ausreichend hält.
(2) In den Fällen von Absatz 1 Nummer 3 kann die Sicherheitsüberprüfung unterbleiben, wenn
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